Contents : Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen.

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Sache  oder  eines  Rechtes  auf  beliebigen  Widerruf  ist,  1)  so
begründet  es  nach  Dernburg?)  „nur  eine  Treue-,  kein
Rechtsverhältnis.“  Dass  das  precarium  unvereinbar  mit
dem  Staatsdienste  ist,  geht  schon  daraus  hervor,  dass
letzterer  auch  auf  Lebenszeit  verliehen  werden  konnte,
da  sonst  wohl  der  Vorbehalt  der  Aufkündigung  in  den
Klauseln:  ‚ad  bene  placitum‘,  ‚tant  qu’il  nous  plaira‘,  überflüssig
  wäre.  Auch  der  Umstand,  dass  der  Staatsdienst
die  utilitas  publica  und  nicht  den  Vorteil  des  precario
accipiens  allein  im  Auge  hat,  brachte  die  Gelehrten  vom
precarium  ab,  und  man  erklärte  das  Dienstverhältnis  für
Dienstmiete,  locatio  conductio  operarum,°)  wodurch
der  Beamte  ein  festes  und  klagbares  Recht  auf  Amt  und
Gehalt  erhielt,  das  dem  Diener  vertragsmässig  zusteht.‘)

Jedoch  hatte  die  Theorie  von  der  Dienstmiete  etwas
Erniedrigendes,5)  da  der  Grund  der  Dienstverbindlichkeit
nicht  die  Gehaltsleistung  von  Seiten  des  Staates  ist.  Im
Anschlusse  an  l.  ı  D.  50,13,  ‚wo  für  die  operae  liberales
ein  frei  widerrufliches  Mandat  mit  Honorar  angenommen
wird,  erblickte  man  auch  im  Staatsdienste  ein  Mandat  mit
Honorar,  in  welchem  keine  Bezahlung,  sondern  Anerkennung
  von  Diensten  beabsichtigt  wird.)  Ferner  trug

!,  \'gl.  bei  Rehm  a.a.  O.  1884.
Anhänger  waren:
Hugo,  Lud.,  De  statu  regionum,  III  8  34;
Myler  ab  Ehrenbach,  Hyparcholog.,  III  8  32;
Böhmer,  J.  H..  Exercitationes  ad  Pandectas,  p.  767  ff.
2)  Dernburg,  Pandekten,  II  243.
3)  Kress,  Paul,  Diss.  juridica  de  iure  officiorum,  1732;
v.  Wolff,  Chr.,  Jus  naturale,  8  899.  1748;
Strube,  Rechtliche  Bedenken,  Ill  Nr.  144.
Vgl.  bei  Rehm,  a  a.O.
4)  Naumann,  Meditationes  iuris  principum  privati  de  iure
personarum  illustrium  eorumque  ministris,  lib.  III.  ı.  8  234.
5)  Rehm  in  Annalen  1884  S.  617.
6)  Vgl.  bei  Rehm  a.a.0.:
Harprecht,  Consil.  respons;