Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Die  Verwaltung  des  Kriegswesens.  533

 

5.  Für  die  Dauer  friedlicher  Verhältnisse  soll  das  württ.  Armeekorps  in  seinem  8  116.
Verbande  und  in  seiner  Gliederung  erhalten  bleiben  und  im  eigenen  Lande  disloziert
sein.  Eine  hiervon  abweichende  Anordnung  des  Bundesfeldherrn  sowie  die  Dislozierung
  anderer  deutschen  Truppenteile  in  das  Königreich  soll  in  friedlichen  Zeiten
nur  mit  Zustimmung  des  Königs  erfolgen,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Besetzung  süddeutscher
  oder  westdeutscher  Festungen  handelt.

6.  Ueber  die  Ernennung  des  Festungskommandanten  in  Ulm  1)  sowie
  über  die  etwaige  Anlage  neuer  Befestigungen  innerhalb  des  Königreichs  wird  der
Bundesfeldherr  eintretenden  Falls  mit  dem  Könige  sich  vorher  ins  Vernehmen  setzen;
ebenso  wenn  der  Kaiser  einen  von  ihm  zu  ernennenden  Offizier  aus  dem  württ.  Armeekorps
  wählen  will.  Ueber  die  Offiziere  des  Armeekorps  vom  Stabsoffizier  aufwärts
werden  mit  Rücksicht  hierauf  alljährlich  Personal--  und  Qualifikationsberichte  nach
preuß.  Schema  aufgestellt  und  dem  Kaiser  vorgelegt.

7.  Soweit  der  Kaiser  die  Inspektion  der  württ.  Truppen,  die  jährlich  mindestens
  einmal  stattzufinden  hat,  nicht  selbst  vornimmt,  sollen  die  Personen  der  Inspekteure
  dem  Könige  vorher  bezeichnet  werden.  Die  infolge  der  Inspizierung  bemerkten
sachlichen  und  persönlichen  Mißstände  wird  der  Bundesfeldherr  dem  Könige  mitteilen,
der  sie  seinerseits  abstellen  und  von  dem  Geschehenen  dem  Bundesfeldherrn  Anzeige
machen  wird.

8.  Ausgenommen  von  der  Gemeinsamkeit  in  den  Einrichtungen  des  württemb.
Armeekorps  mit  denjenigen  der  preuß.  Armee  ist  die  Militärkirchenordnung
bis  zur  Regelung  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung.

9.  Die  Gradabzeichen,  die  Benennungen  und  die  Formen  der  Verwaltung
sind  dieselben  wie  in  der  preuß.  Armee;  dagegen  werden  die  Bestimmungen  über  die
Bekleidung  des  württemb.  Armeekorps  von  dem  Könige  gegeben,  wobei  den
Verhältnissen  der  Bundesarmee  die  möglichste  Rechnung  getragen  werden  soll.  (Mil.=Konv.
  Art.  1—10).

II.  Die  Militärverwaltung  2).  Das  Recht  der  selbständigen  Militärverwaltung
nach  Maßgabe  des  Reichshaushaltsetats  und  unter  Beobachtung  der  Gesetze  und  Verwaltungsnormen
  des  Reiches  bildet  zwar  an  sich  kein  Sonderrecht,  da  dieses  Recht
nach  der  R.V.  allen  Bundesregierungen  zusteht,  soweit  sie  es  nicht  durch  Vertrag  an
Preußen  übertragen  haben.  Die  Militärkonvention  vom  21./25.  November  1870  hebt
aber  in  Art.  12  noch  besonders  hervor,  daß  Württemberg  aus  der  nach  Art.  62  R.  V.
zur  Verfügung  zu  stellenden  Summe  nach  Maßgabe  des  Reichshaushaltsetats  den
Anordnungen  (Einf.  G.  z.  Militär  St.  G.  O.  48  7,  8);  nur  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über
das  Rechtsmittel  der  Revision  ist  eine  Reichsbehörde,  das  Reichsmilitärgericht,  eingesetzt.
  Die  Begnadigung  kommt  grundsätzlich  demjenigen  Kontingentsherrn  zu,  dessen  Militärericht

  das  Urteil  gefällt  hat.  Die  Kosten  der  mit  der  Kontingentsherrlichkeit  verbundenen  Repräentation
  ruhen  teils  auf  der  Zivilliste  teils  auf  dem  Staate.

1)  Die  Verhältnisse  der  Festung  Ulm,  die  teils  auf  württemberg.,  teils  auf  bayer.  Territorium
  liegt,  sind  durch  eine  besondere  Konvention  zwischen  Preußen  und  diesen  beiden  Staaten
v.  16.  Juni  1874  geregelt.  Diese  Festung  bildet  hiernach  einen  einheitlichen  Waffenplatz  unter  einheitlichem
  Kommando  und  einheitlicher  Verwaltung.  Kommando  und  Stab  werden  vom  Kaiser
ernannt  und  nur  für  ihn  vereidigt;  vgl.  das  Nähere  bei  Laband  dg.  a.  O.  IV  S.  75  f.;  wegen
des  Verbots  der  Beförderung  und  des  Auflassens  ausländischer  Brieftauben  im  Bereich  der  Festung
Ulm  s.  M.  V.  v.  21.  Febr.  1906  (R.  Bl.  S.  23).

2)  Vgl.  Art.  11  Abs.  1  der  Mil.  Konv.  und  die  Schlußbestimmung  zum  XI.  Abschn.  d.  R.V.
und  Laband  a.  a.  O.  IV  S.62,  98  ff.
            
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