Die Verwaltung des Kriegswesens. 533
5. Für die Dauer friedlicher Verhältnisse soll das württ. Armeekorps in seinem 8 116.
Verbande und in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande disloziert
sein. Eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn sowie die Dislozierung
anderer deutschen Truppenteile in das Königreich soll in friedlichen Zeiten
nur mit Zustimmung des Königs erfolgen, soweit es sich nicht um die Besetzung süddeutscher
oder westdeutscher Festungen handelt.
6. Ueber die Ernennung des Festungskommandanten in Ulm 1) sowie
über die etwaige Anlage neuer Befestigungen innerhalb des Königreichs wird der
Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem Könige sich vorher ins Vernehmen setzen;
ebenso wenn der Kaiser einen von ihm zu ernennenden Offizier aus dem württ. Armeekorps
wählen will. Ueber die Offiziere des Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts
werden mit Rücksicht hierauf alljährlich Personal-- und Qualifikationsberichte nach
preuß. Schema aufgestellt und dem Kaiser vorgelegt.
7. Soweit der Kaiser die Inspektion der württ. Truppen, die jährlich mindestens
einmal stattzufinden hat, nicht selbst vornimmt, sollen die Personen der Inspekteure
dem Könige vorher bezeichnet werden. Die infolge der Inspizierung bemerkten
sachlichen und persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige mitteilen,
der sie seinerseits abstellen und von dem Geschehenen dem Bundesfeldherrn Anzeige
machen wird.
8. Ausgenommen von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des württemb.
Armeekorps mit denjenigen der preuß. Armee ist die Militärkirchenordnung
bis zur Regelung im Wege der Reichsgesetzgebung.
9. Die Gradabzeichen, die Benennungen und die Formen der Verwaltung
sind dieselben wie in der preuß. Armee; dagegen werden die Bestimmungen über die
Bekleidung des württemb. Armeekorps von dem Könige gegeben, wobei den
Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden soll. (Mil.=Konv.
Art. 1—10).
II. Die Militärverwaltung 2). Das Recht der selbständigen Militärverwaltung
nach Maßgabe des Reichshaushaltsetats und unter Beobachtung der Gesetze und Verwaltungsnormen
des Reiches bildet zwar an sich kein Sonderrecht, da dieses Recht
nach der R.V. allen Bundesregierungen zusteht, soweit sie es nicht durch Vertrag an
Preußen übertragen haben. Die Militärkonvention vom 21./25. November 1870 hebt
aber in Art. 12 noch besonders hervor, daß Württemberg aus der nach Art. 62 R. V.
zur Verfügung zu stellenden Summe nach Maßgabe des Reichshaushaltsetats den
Anordnungen (Einf. G. z. Militär St. G. O. 48 7, 8); nur für die Verhandlung und Entscheidung über
das Rechtsmittel der Revision ist eine Reichsbehörde, das Reichsmilitärgericht, eingesetzt.
Die Begnadigung kommt grundsätzlich demjenigen Kontingentsherrn zu, dessen Militärericht
das Urteil gefällt hat. Die Kosten der mit der Kontingentsherrlichkeit verbundenen Repräentation
ruhen teils auf der Zivilliste teils auf dem Staate.
1) Die Verhältnisse der Festung Ulm, die teils auf württemberg., teils auf bayer. Territorium
liegt, sind durch eine besondere Konvention zwischen Preußen und diesen beiden Staaten
v. 16. Juni 1874 geregelt. Diese Festung bildet hiernach einen einheitlichen Waffenplatz unter einheitlichem
Kommando und einheitlicher Verwaltung. Kommando und Stab werden vom Kaiser
ernannt und nur für ihn vereidigt; vgl. das Nähere bei Laband dg. a. O. IV S. 75 f.; wegen
des Verbots der Beförderung und des Auflassens ausländischer Brieftauben im Bereich der Festung
Ulm s. M. V. v. 21. Febr. 1906 (R. Bl. S. 23).
2) Vgl. Art. 11 Abs. 1 der Mil. Konv. und die Schlußbestimmung zum XI. Abschn. d. R.V.
und Laband a. a. O. IV S.62, 98 ff.
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