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Die Abstimmung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit. Jedoch kann
die Satzung für bestimmte Angelegenheiten, insbesondere für Satzungsänderungen
und für die Auflösung des Zweckverbandes, eine größere Mehrheit der Stimmen
vorsehen.
é 15.
Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden, sofern die Satzung
nicht eine andere Art der Bestellung vorschreibt, vom Verbandsausschuß aus der
Zahl seiner Mitglieder auf eine zu bestimmende Amtzzeit gewählt.
Die Wahl des Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht schon
anderweitig als Bürgermeister, Amtmann, Gemeinde-, Guts-, Amtsvorsteher
oder Stellvertreter eines dieser Beamten, als Mitglied eines Gemeindevorstandes,
als Landrat, Kreisdeputierter oder Mitglied einer Kreisverwaltungsbehörde bestätigt
oder ernannt ist und sein Amt noch bekleidet, der Bestätigung durch die
Kommunalaufsichtsbehörde nach den für die Bestätigung von Gemeindebeamten
mit der Maßgabe des §# 22 dieses Gesetzes geltenden Vorschriften.
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welcher
nach der vorstehenden Bestimmung einer besonderen Bestätigung nicht bedarf,
Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber der Verbandsausschuß. Gegen den
Beschluß findet die Klage bei dem Kreis-(Bezirks-) Ausschusse statt.
16.
Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Verbandsausschuß und gibt,
soweit einfache Stimmenmehrheit genügt, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
17.
Der Zweckverband ist berechtigt, in sinngemäßer Anwendung des Kommunal-=abgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) Gebühren und Beiträge
zu erheben.
Soweit die eigenen Einnahmen des Zweckverbandes, die Gebühren und
die Beiträge zur Bestreitung der Verbandsausgaben nicht ausreichen, wird der
Fehlbetrag auf die Verbandsglieder nach dem Maßstab entweder ihrer Beteiligung
an den von dem Zweckverbande zu erfüllenden Aufgaben oder ihres der
Kreisbesteuerung, bei Stadt= oder Landkreisen der Provinzialbesteuerung zu Grunde
zu legenden Solls der Staats= und staatlich veranlagten Steuern oder eines
anders berechneten Steuersolls oder nach einem anderen in der Satzung zu bestimmenden
Maßstab umgelegt.
18.
Den Verbandsgliedern bleibt die Aufbringung der Verbandsumlagen nach
Maßgabe ihrer Verfassung vorbehalten.
Steht ein Gutsbezirk, der zu den Verbandsgliedern gehört, nicht ausschließlich
im Eigentume des Gutsbesitzers oder steht innerhalb des Gutsbezirkes
einer anderen Person als dem Gutsbesitzer ein Erbbaurecht zu, so kann auf