Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

—  120  —

Die  Abstimmung  erfolgt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.  Jedoch  kann
die  Satzung  für  bestimmte  Angelegenheiten,  insbesondere  für  Satzungsänderungen
und  für  die  Auflösung  des  Zweckverbandes,  eine  größere  Mehrheit  der  Stimmen
vorsehen.

é  15.

Der  Verbandsvorsteher  und  sein  Stellvertreter  werden,  sofern  die  Satzung
nicht  eine  andere  Art  der  Bestellung  vorschreibt,  vom  Verbandsausschuß  aus  der
Zahl  seiner  Mitglieder  auf  eine  zu  bestimmende  Amtzzeit  gewählt.

Die  Wahl  des  Verbandsvorstehers  bedarf,  wenn  der  Gewählte  nicht  schon
anderweitig  als  Bürgermeister,  Amtmann,  Gemeinde-,  Guts-,  Amtsvorsteher
oder  Stellvertreter  eines  dieser  Beamten,  als  Mitglied  eines  Gemeindevorstandes,
als  Landrat,  Kreisdeputierter  oder  Mitglied  einer  Kreisverwaltungsbehörde  bestätigt
  oder  ernannt  ist  und  sein  Amt  noch  bekleidet,  der  Bestätigung  durch  die
Kommunalaufsichtsbehörde  nach  den  für  die  Bestätigung  von  Gemeindebeamten
mit  der  Maßgabe  des  §#  22  dieses  Gesetzes  geltenden  Vorschriften.

Wird  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahl  eines  Verbandsvorstehers,  welcher
nach  der  vorstehenden  Bestimmung  einer  besonderen  Bestätigung  nicht  bedarf,
Einspruch  erhoben,  so  entscheidet  hierüber  der  Verbandsausschuß.  Gegen  den
Beschluß  findet  die  Klage  bei  dem  Kreis-(Bezirks-)  Ausschusse  statt.

16.

Der  Verbandsvorsteher  führt  den  Vorsitz  im  Verbandsausschuß  und  gibt,
soweit  einfache  Stimmenmehrheit  genügt,  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag.

17.

Der  Zweckverband  ist  berechtigt,  in  sinngemäßer  Anwendung  des  Kommunal-=abgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  (Gesetzsamml.  S.  152)  Gebühren  und  Beiträge
  zu  erheben.

Soweit  die  eigenen  Einnahmen  des  Zweckverbandes,  die  Gebühren  und
die  Beiträge  zur  Bestreitung  der  Verbandsausgaben  nicht  ausreichen,  wird  der
Fehlbetrag  auf  die  Verbandsglieder  nach  dem  Maßstab  entweder  ihrer  Beteiligung
  an  den  von  dem  Zweckverbande  zu  erfüllenden  Aufgaben  oder  ihres  der
Kreisbesteuerung,  bei  Stadt=  oder  Landkreisen  der  Provinzialbesteuerung  zu  Grunde
zu  legenden  Solls  der  Staats=  und  staatlich  veranlagten  Steuern  oder  eines
anders  berechneten  Steuersolls  oder  nach  einem  anderen  in  der  Satzung  zu  bestimmenden
  Maßstab  umgelegt.

18.

Den  Verbandsgliedern  bleibt  die  Aufbringung  der  Verbandsumlagen  nach
Maßgabe  ihrer  Verfassung  vorbehalten.

Steht  ein  Gutsbezirk,  der  zu  den  Verbandsgliedern  gehört,  nicht  ausschließlich
  im  Eigentume  des  Gutsbesitzers  oder  steht  innerhalb  des  Gutsbezirkes
einer  anderen  Person  als  dem  Gutsbesitzer  ein  Erbbaurecht  zu,  so  kann  auf