Von gezogenen Wechseln. (Art. 74.) 129
(Das weitere Verfahren, Ausschluß-Urteil, Anfechtungsklage — enthalten
88 829—836 a. a. O.)
2. Oesterreich. Dieser Artikel hat in der österreichischen Wechselordnung
folgende Fassung: „Der Eigentümer eines abhanden gekommenen
Wechsels kann die Amortisation desselben bei dem Gerichte des
Zahlungsortes beantragen. — Das Gericht, bei welchem ein Gesuch um
Amortisation des Wechsels eingereicht worden ist, hat hierüber ein Edikt
mit der Aufforderung an den Inhaber des Wechsels, denselben dem Gerichte
vorzulegen, zu erlassen, darin die Frist auf 45 Tage zu bestimmen,
und den Anfang derselben, wenn der Wechsel noch nicht fällig ist, auf
den ersten Tag nach der Verfallzeit festzusetzen. — Nach Einleitung des
Amortisationsversahrens und nach der Verfallzeit des Wechsels kann der
Eigentümer vom Acceptanten Zahlung fordern, wenn er bis zur Amortisation
des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne eine solche Sicherheitsbestellung
ist er nur die Deposition der aus dem Aceepte schuldigen
Summe bei Gericht zu fordern berechtigt 8).
Artikel 74.
Der nach den Bestimmungen des Art. 36 legitimierte Besitzer
eines Wechsels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten
werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erworben
hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit
zur Last fälltsz).
87) Der höchste österreichische Landesgerichtshof hat auch die Zahlungsklage
auf Grund eines bloßen Blanko-Accepts nicht zugelassen (XXV. 18).
88) Das. Recht auf Herausgabe hat nur ein solcher Nichtbesitzer des
Wechsels, welcher, wenn er den Wechsel hätte, legitimiert sein würde und
welcher den Wechsel verloren hat (Verlust wider Willen !), mag er dem zur
Herausgabe verpflichteten Wechselnehmer unmittelbar oder mittelbar vorausgehen.
Das Recht auf Herausgabe des Wechsels beeinträchtigt nicht das
Recht aus dem Wechsel, giebt keine Einrede gegen die Wechselforderung (XII.
211. und Thöl S. 709, womit zu vgl. XIX. 328 über die notwendige Begründung
der Eigentums--, bez. publicianischen Klage). — Darüber, daß der
Einwand der mangelnden Emission bei in blanco indossierten Wechseln, auch
wenn sie gestohlen oder verloren sind, dem dritten gutglaubigen Erwerber
nicht entgegengestellt werden kann f. XVII. 154. 156, ferner XIX. 34. XXV.
66. 67 in der Note 10. I. zu Art. 82.
Kowalzig, Wechselordnung. 3. Aufl. 0