Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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den  Factoren  verhindern.  Das  würde  aber  eine  Verlängerung
der  Gültigkeitsdauer  der  alten  Friedenspräsenzstärke  keineswegs
bedeuten,  und  somit  auch  nicht  verhindern,  dass  „das  deutsche
Heer  sich  in  alle  Winde  zerstreue“.

In  gleicher  Weise  müssen  wir  die  Unanwendbarkeit  des
Art.  5  behaupten,  für  den  Fall,  dass  die  Mehrheit  des  Bundesraths
  und  des  Reichstags  dahin  übereinkommen,  die  Anzahl  der
Officier-,  Arzt-  und  Beamtenstellen,  die  früher  durch  den
Reichshaushaltsetat  festgestellt  waren,  bei  der  Neufeststellung
desselben  zu  vermindern.  Da  die  durch  den  jährlichen  Reichshaushaltsetat
  erfolgte  Festsetzung  solcher  Stellen,  dieselben  nur
für  die  Dauer  der  Gültigkeit  dieses  Etats  anerkennt,  so  bestehen
dieselben  rechtlich  nicht  mehr  nach  dem  Ablauf  der  Etatsperiode,

sind  somit  auch  nicht  „bestehende  Einrichtungen“  im  Sinne  des:
Art.  52.

v1.

Rechtslage  im  Falle  des  Nichtzustandekommens  des  in
Art.  60  geforderten  Gesetzes.

A.  Kennt  die  Reichsverfassung  einen  Ersatz  für
dieses  Gesetz?

Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  von  Bundesrath
  und  Reichstag  ist  für  die  Feststellung  der  Friedenspräsenzstärke
  verfassungsmässig  gefordert.  Beide  Versammlungen
sind,  wie  wir  gesehen,  rechtlich  vollkommen  frei  in  ihrem
Ermessen,  so  dass  es  geschehen  kann,  dass  eine  Einigung  bezüglich
  der  Friedenspräsenz  nicht  zu  erreichen  ist.  Man  hat
nun  die  Behauptung  aufgestellt,  dass  in  diesem  Falle  das  in
Art.  60  den  Factoren  der  Reichsgesetzgebung  zugesprochene
Recht  an  den  Kaiser  ??)  devolvire,  und  sich  hierfür  auf  Art.  63
berufen,  wo  es  heisst:

’3)  Da  nach  dem  Bündnissvertrag  mit  Bayern  vom  23.  November