Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 40-50 (4)

Anummer  40

**  —
–

—  —  ——  —

————1

legsamt,  Amtilche  Mittellungen  und  Machrichten  3

d)  in  jedem  Falle  muß  die  in  §  3  Abs.  2  der  Beschlagnahme-Bekanntmachung
  vorgesehene  Meldung  erstattet  werden.
  Großverbraucher,  die  von  ihrer  Gruppe  Zuweisungen
erhalten  haben,  sind  auch  verpflichtet,  gegebenenfalls  bis
zum  5.  eines  jeden  Kalendermonats  Feblanzeige  zu  ertatten;
  -  U  »M«
e#)  die  Riemen-Freigabe-Stelle  behält  sich  ausdrücklich
vor,  in  die  Riemenwirtschaft  der  Großverbraucher  regelnd
einzugreifen  und  die  Verwendung  von  Leder-  oder  Baumwoll-
  oder  Haar-  oder  Balata-  oder  Gummiregencratriemen
auch  da  zu  untersagen,  wo  solche  Riemen  am  15.  März  19s17
in  Benutzung  gewesen  sind  oder  nach  dem  16.  Marz  1917
freigegeben  worden  sind;  ·  ,  »

k)Großnerbmnrhehwelchen-Ineiner  Großverbrauchergruppde
  Zuweisungen  zu  erhalten  wünschen,  haben  sich  äuvor
zur  strengen  Einhaltung  obiger  Bestimmungen  zu  vderpflichten:
  .  ·  ·

TJHLFeineVeräußerungdonTerrmmgy  gelten  die

Bestinimungen  des  §&  4  der  Beschlagnahme-Bekanntmachung.

°t)  auf  die  durch  §  10  der  Beschlagnahme-  Bekanntmachung
  vorgeschriebene  Lagerbuchführung  wird  ausdrücklich
  hingewiesen.

r#

Richtpreise  für  Treibriemen.

Im  Sinblick  auf  die  Erhöhung  der  Lederpreise,  der  «

allgemeinen  Unkosten  und  der  Arbeitslöhne  ist  eine  Abänderung
  der  bisherigen  Nichtpreise  für  Treibriemen  notwendig
  geworden.  Die  neuen  Richtpreise  gelten  für  alle  ab
1.  Dezember  1917  vom  Hersteller  angenommenen  Aufträge.

Lederfrelbriemen.

Bahnen  hergestellt,
ckten  Bahnen  herdl.
  und  wassereinfach



a)  Hauptantriebsriemen  und  Dynamoriemen,

oder  doppelt,  von  500  mm  Breite  aufwärts,  sofern.

fern  aus  naßgestreckten  Bahnen  hergestellt.
Hitze-,  öl.  und  wasserbeständig  gekittete  Riemen  dürfen
nur  dann  geliefert  und  berechnet  werden,  wenn  hierzu  in
dem  betreffenden  be  zugsschein  eine  ausdrückliche  Erlaubnis
  erteilt  wird.  «  .  «  »
NahundsBinbniemen  17.—  M.  pro  kg
Schlagriemen  17—  „
«  Rund-  und  Kordelschnüre.

I.  Massive  Rundschnur.
mm  §  mm  Ei  mm  6  mm  Gs  mm  7  mm
lohgar
"49,50  63,80  77,.—  102,30  1206,50

chromgar
pro  100  Meter.

l  7  "l*“m  rx  1  ——  3  -  L

2#  mm

—

II.  Gedrehte  Kordelschnur.
8  mm  P  mu  10  mm  11  Mmm  12  mm  13  mm
—
191,40  227,70  280,50  333,30  402,60
chromgar
275,—  340.—
16  mm  17  mm
,  .»..».«..:»I,»äh..zäaf«
597,30  701,80  808,50  950,40  1089,—
chromgar.
850,—  975,—  1150.—
pro  100  Meter.

—  4#e#ls#o##ss"######  di9sssseeneeso#so##  „e#sstn  AadIlosssenes  osnsse

Weaffen  und  Munition

l  ·
####  s  Ionzg  rosessonss###obonente##t  note#öss  #ßn

*  flenderung  des  Hlerkblattes  für
frtillerie-,  Pionier-  und  HMarine-Zünder-fabriken.


Kriegsminkfterlum,  Hriegsamt.
Tgb.  Mr.  6870.  U.  17.  K.  (Zquf)  vom  7.  1.  1918.
Es  hat  sich  herausgestellt,  daß  gefüllte  Zündladungskapseln
  in  den  Schrott  und  bei  Weiterverarbeitung  desselden

14  mus

168.40  455,40

192,—  234.—

528.—

402—  488.—

18  mm  10  mm  20  mun

t————  —

—.
□-  -  fis-—



638—  724.—  1800—

4

*2  ——

in  Schmelzöfen  gelangt  sind.  Solche  Vorfälle  müssen  unter

allen  Umständen  vermieden  werden,  da  die  Explosion  der
Zündladungskapfeln  im  Ofen  schwere  Schädigungen  des  Betriebes
  und  der  Arbeiter  zur  Folge  baben  muß.  Daß  gefüllte

  Zündladungskapseln  in  den  Schrott  gelangen,  kann

nur  eine  Folge  großer  Nachlässigkeit  einen  mit  dem  Sprengstofferlaubnisschein
  betrauten  Aufsichtsbeamten  sein.  Das
Zündermerkblatt  ist  dehalb  unter  Ziffer  17  durch  folgenden
Zusatz  ergänzt  worden:  *
„Besonders  sorgfältiger  Ueberwachung  bedürfen  die
mit  Sprengstoff  geladenen  Ausschußstücke  und  die  aus  besonderen
  Gründen  au  zerlegenden  scharfen  Zünderteile.
Eine  mit  Sprengstofferlanbnisschein  versehene  Aufsichtsperson
  ist  für  das  richtige  Zerlegen  verantwortlich  zu
machen,  sowie  dafür,  daß  in  den  Schrott  und  zum  Versond
nur  ungeladene  Teile  kommen.“
Kriegsamt-Stab
Zentrakaussichtsstelle  für  Sprengstoff=  u.  Munitionsfabriken.

Rohlenverlorgung  der  Rüftungsindustrie.


Rriegsministerium,  Kriegsamt.
Watken-  und  Munitionz-Beschaffungs-mt.
Hr.  248.  1.  18.  V.  HI.  1.

k.  1.  Bei  Mehr-  oder  Neuanforderungen  ist  eingehend,  aber
moͤglichst  kurz  begründeter  Antrag  zur  Stellungsnahme  an
das  auftraggebende  Referat,  und  zwar  nur  an  dieses,  zu
richten,  welches  den  Antrag  über  das  Referat  „Kohle“  des
Wumba  (V.  III.  1.)  an  den  Herrn  Reichskommissar  für  die
Kohlenverteilung  weiterleitet.  Bewilligung  des  Antrages
wird  durch  auftraggebendes  Referat  mitgeteilt  werden.  Solange
  daher  keine  Zusage  erfolgt  ist,  muß  sich  das  Werk  mit
den  alun  Mengen  einrichten.  Es  wird  darauf  aufmerksam

gemacht,  daß  bei  der  derzeitig  gespannten  Kohlenlage  die

ZAussicht  solcher  Anträge  auf  Erfüllung  äußerst  gering  ist.
L.  Reklamationen  sind  ebenfalls  bei  den  auftraggebenden
Referaten  anzubringen.  Sierbet  ist  ansugeben,  welche  Auf-