Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852.  *

Die  Beschlüsse  der  Commission  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.
  Dem  Vorsitzenden  steht  ein  Stimmrecht  nur  im  Falle  einer  Stimmengleichheit
  der  übrigen  Commissionsmitglieder  zu  und  gibt  diesen  Falls  seine  Stimme  den
Ausschlag.

Außerdem  ist  der  Vorsitzende  berechtigt,  gegen  die  Beschlüsse  der  Einschätzungs-Commission
  Berufung  an  die  Finanz-Abtheilung  einzulegen,  bis  zu  deren  Entscheidung
  der  Steuerpflichtige,  vorbehältlich  der  Nachzahlung,  nur  den  von  der  Commission
  festgesetzten  Steuersaß  zu  entrichten  hat.

S.  19.

Der  FinanzAbtheilung  liegt  die  obere  Leitung  des  gesammten  Voranlagungsgeschafts
  ob.  Sie  hat  die  gleichmäßige  Anwendung  der  Veranlagungs-Grundsäßze
zu  überwachen,  die  Geschäftsführung  der  Vorsipenden  der  Einschätzungs-Commissionen
  zu  beaussichtigen  und  für  die  rechtzeitige  Vollendung  des  Veranlagungsgeschäfts
zu  sorgen.

Sie  hat  im  Besondern  die  von  den  Einschätzungs-Commissionen  festgestellten
Veranlagungs-Nachweisungen  sorgfältig  zu  prüfen  und  ihre  Erinnerungen  dagegen
zu  ziehen,  welche  bei  der  Veranlagung  der  Steuer  des  folgenden  Jahres  beobachtet
werden  müssen.

Sie  entscheidet  über  alle  Beschwerden  und  Neclamationen,  sowie  über  die  von
dem  Versivenden  der  Einschätzungs-Commissionen  eingelegten  Bemfungen.

Behuss  der  Prüfung  der  Rerlamation  hat  die  Finanz-  Abtheilung  die  Besuguiß,
eine  genau  Feststellung  der  Vermögens=  und  Einkommens-Verhaltnisse  des  Reclamanten
zuveranlassen  und  zu  diesem  Behuf  das  Rechl,  dem  Neclamanten  bestimmte  Fragen  über
seine  Vermögens=  und  Einkommens-Verhältnisse  vorzulegen,  beziehungsweise  ihn
aufzufordern,  die  in  seinem  Besitz  besindlichen  Urkunden,  Pachteontracte,  Schuldverschreibungen,
  Handlungsbücher  u.  s.  w.  zur  Einsicht  vorzulegen.  Wenn  binnen
der  zu  bestimnenden  Frist  die  erforderte  Auskunft  nicht  ertheilt  wird  oder  die  betrefsenden
  Urkunden  u.  s.  w.  nicht  vorgelegt  werden,  so  wird  —  was  dem  Reclamanten
  jedesmal  bei  der  Aufforderung  zu  eröffnen  ist  —  angenommen,  daß  er  die
angebrachte  Reclamation  zu  begründen  außer  Stande  sei,  und  die  letztere  zurückgewiesen.
  Auch  ist  die  Finanz-Abtheilung,  wenn  es  an  anderen  Mitteln,  die  Wahr-