Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 26. Juni 1916.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §8§ 4 End 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des II. Armeekorps mit Ausschluß
des Festungsbereichs Swinemünde:
Es wird hiermit verboten, entwichene Kriegsgefangene oder entwichene Zivilgefangene feindlicher
Länder aufzunehmen, verborgen zu halten, zu verpflegen oder sie sonst auf irgend eine Weise mit Rat
oder * bei ihrem unbefugten Fernbleiben von der Überwachungsstelle, der sie zugewiesen sind, zu
unterstützen. , .
Wer von dem Aufenthalt eines solchen Gefangenen Kenntnis hat, ist verpflichtet, hiervon der
nächsten Polizeibehörde oder dem nächsten Gemeindevorsteher Mitteilung zu machen. ·
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft, falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen, insbesondere auf Grund der
§§ 120, 121, 257 Reichsstrafgesetzbuchs eine höhere Strafe eintritt.
Der Versuch der Ubertretung dieses Verbots unterliegt ebenfalls der Bestrafung.
Das Verbot tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Stettin, den 17. Juni 1915.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. BVietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
Bekanntmachung
betreffend Vorschriften über das Verfahren bei der Prüfung,
der Feststellung des Abernahmepreises und der Abernahme von
Militärtuchen.
1. Die Prüfung, Feststellung des Ubernahmepreises und Ubernahme der Militärtuche erfolgt
innerhalb des Reichsgebietes durch das Königlich Preußische Kriegsministerium.
Die Aufforderung zur Uberlassung und zur Versendung, sowie die Anordnung des
Eigentumsüberganges (Ubernahme) der Militärtuche ergeht durch das Wollgewerbemeldeamt
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
2. Für die Preisbestimmung der beschlagnahmten Tuche soll eine physikalisch-chemische Prüfung.
maßgebend sein, ähnlich der bisher von den Kriegs-Bekleidungsämtern vorgenommenen.