128 Provinzialordnung. 88 94 - 96.
Geschäfte von demselben unter Mitwirkung jener Beamten
zu erledigen sind.
8 90. Ueber Titel: Allerh. Ordre vom 20. Januar 1877
(Min. Bl. S. 37).
Burean-, Kassen- 2c. Beamte der kommunalen
Provinzialverwaltung.
§. 94. Die Stellen der zur Wahrnehmung der
Bureau-, Kassen= und sonstigen Geschäfte der kommunalen
Provinzialverwaltung erforderlichen Beamten werden von
dem Provinziallandtage nach Zahl, Diensteinnahme und
Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung)
auf Vorschlag des Provinzialausschusses durch
den Haushaltsetat bestimmt.
Die Besetzung dieser Stellen erfolgt vorbehaltlich der
Bestimmung des §. 41 durch den Provinzialausschuß.
Die Beamten werden von dem Landesdirektor (Landeshauptmann)
in ihre Aemter eingeführt und vereidigt.
Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen von dem Provinzialausschusse.
88 41, 60.
Beamte der Provinzialinstitute 2c.
§. 95. Ueber die an den einzelnen Provinzialinstituten
und in der Provinzial-Chaussee= und Wegeverwaltung
anzustellenden Beamten, sowie über die Art
der Anstellung derselben wird durch die für jene Institute
und jenen Verwaltungszweig zu erlassenden Reglements
beziehungsweise die für dieselben festzustellenden Etats
bestimmt.
Bis zum Erlasse neuer Reglements bleiben die bestehenden
Reglements in Geltung.
8 120.
Dienstliche Verhältuisse der Provinzialbeamten.
8. 966. Sämmtliche Provinzialbeamte haben die Rechte
und Pflichten mittelbarer Staatsbeamten. Die besonderen