Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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angewiesen  sind,  insbesondere  von  Notaren  und  Gerichtsvollziehern;
  ebenso  Sachsen-Ooburg,  Reuss  ä&  L.  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  letzteres  aber  unter  Normierung  der  Haftung  für
die  das  Gerichtsvollzieheramt  wahrnehmenden  Personen,  jedoch
im  Einzelfall  nicht  über  den  Betrag  von  300  Mark  hinaus.

Eine  besondere  reichsrechtliche  Vorschrift  ist  gegeben  im
812  R.-Grundb.-O.,  wonach  bei  vorsätzlicher  oder  fahrlässiger
Amtspflichtverletzung  des  Grundbuchbeamten  den  Beteiligten
gegenüber  die  im  8  839  B.  G.-B.  bestimmte  Verantwortlichkeit
an  Stelle  des  Beamten  den  Staat  oder  die  Körperschaft,  in  deren
Dienst  er  steht,  trifft,  die  aber  wieder  ein  Rückgriffsrecht  gegen
den  Beamten  haben.  Hier  ist  also  unter  Ausschluss  der  Ansprüche
  des  Beschädigten  gegen  den  Beamten  die  prinzipale
Haftung  des  Staates  anerkannt.  Von  dem  Rückgriffsrecht  gegen
den  Beamten  haben  die  meisten  Staaten  in  ihren  Ausführungsgesetzen
  zur  Grundbuchordnung  oder  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  Gebrauch  gemacht;  nach  der  Befriedigung  des  Beschädigten
durch  den  Staat  geht  die  Forderung  auf  den  Staat  über®.  In
Elsass-Lothringen  existiert  ein  Rückgriffsrecht  nur  bei  grobem
Versehen,  in  Bremen  kann  der  Senat  bei  einem  leichten  Verschulden
  des  Beamten  den  Ersatzanspruch  des  Staats  ermässigen
oder  anordnen,  dass  der  Ersatzanspruch  nicht  geltend  gemacht
werden  soll?®,

®  A.-G.  zur  G.  B.-O.  Anhalt  Art.  9,  A.-G.  zur  G.-B.-O.  Hessen  Art.  21,
A.-G.  zur  @.-B.-Ö.  Hamburg  $  34,  A.-G.  zur  G.  B.-O.  Lippe  $  11,  A.-G  zur
G.-B.-O.  Reuss  ö.L.  8  12,  A.-G.  zur  G.-B.-O.  Reuss  j.  L.  $  6,  A.-G.  zur
G.-B.-O.  Elsass-Lothr.  &  8,  A.-G.  zur  G.-B.-O.  Sachsen-Meinigen  Art.  10,
A.-G.  zur  G.-B.-O.  Preussen  Art.  8,  A.-G.  zur  G.-B.-O.  Braunschweig  $  6,
A.-G.  zur  G.-B.-O.  Bremen  $  10,  A.-G.  zur  G.-B.-O.  Sachsen-Weimar  $  16.
Verordnung  zur  Ausführung  des  B.  G.-B.  Mecklenb.-Schwerin  $  79,  Verordnung
  zur  Ausführung  des  B.  G.-B.  Mecklenb.-Strelitz  $  77.  A.G.  zum
B.  G.-B.  Baden  Art.  5  IV,  A.-G.  zum  B.G.-B.  Elsass-Lothr.  $  12,  A.-G.
zum  B.  @.-B.  Sachsen-Coburg  Art.  18  $  2,  A.-G.  zum  B.  G.-B.  Württemberg
Art.  302  2,  A.-G.  zum  B.  G.-B.  Schaumburg-Lippe  $  16.
°°  8  10  II,  vgl.  Hamburg  $  34.
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