Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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auf  die  Verordnung  vom  28.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Rachdruck
betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  17.  Mai  1855.
Schlayer.

b)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  bei  dem  Kunsi-Verleger  Georg  Ebner  in  Stuttgart  erscheincuden
  Special-Karte  von  Wärttemberg,  Baden  und  den  beiden  Fürstenthümern  Hohenzellern.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.  haben  Seine  Königliche
Mafestät  dem  Kunstverleger  Georg  Ebner  in  Stuttgart,  ein  Prioilegium  gegen
den  Nachdruck  der  bei  ihm  erscheinenden  Special-Karte  von  Württemberg,  Baden
und  den  beiden  Fürstenthümern  Hohenzollern  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen
  gnädigst  geruhtz  was  hiemit  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom
25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung
öffentlich  bebannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  25.  Mai  1835.
Schlayer.

c)  Weitere  Bekanntmachung,  die  Auswandcrungen  nach  Süd-Rußland  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  lehte  Bekanntmachung  vom  23.  Februar  d.  J.,  die  Auswanderung
  nach  Rußland  und  Polen  betreffend,  wird  hiemit  nachträglich  zur  böffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  einer  neueren  Mittheilung  der  Kaiserl.  Russischen  Gesandtschaft
  die  Kaiserl.  Russische  Regierung  beschlossen  hat,  von  nun  an  keine  Colonisten  mehr
nach  Süd-Rußland  aufzunehmen,  da  keine  urbar  zu  machenden  Ländereien  mehr  daselbst
vorhanden  seyen,  es  wäre  denn,  daß  dieselben  sich  im  Thale  von  Sarata  in  Bessarabien
niederlassen  wollten,  und  auch  diese  nur  nach  vorheriger  Zustimmung  der  Colonial-Gemeinden,
  zu  deren  Beibringung  die  Betheiligten  sich  an  die  Kaiserl.  Commission  der  Colonien
  von  Süd-Rußland  zu  wenden  haben.