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auf die Verordnung vom 28. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Rachdruck
betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 17. Mai 1855.
Schlayer.
b) Privilegium gegen den Nachdruck der bei dem Kunsi-Verleger Georg Ebner in Stuttgart erscheincuden
Special-Karte von Wärttemberg, Baden und den beiden Fürstenthümern Hohenzellern.
Vermöge höchster Entschließung vom 22. d. M. haben Seine Königliche
Mafestät dem Kunstverleger Georg Ebner in Stuttgart, ein Prioilegium gegen
den Nachdruck der bei ihm erscheinenden Special-Karte von Württemberg, Baden
und den beiden Fürstenthümern Hohenzollern auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen
gnädigst geruhtz was hiemit unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom
25. Februar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung
öffentlich bebannt gemacht wird.
Stuttgart den 25. Mai 1835.
Schlayer.
c) Weitere Bekanntmachung, die Auswandcrungen nach Süd-Rußland betreffend.
Unter Beziehung auf die lehte Bekanntmachung vom 23. Februar d. J., die Auswanderung
nach Rußland und Polen betreffend, wird hiemit nachträglich zur böffentlichen
Kenntniß gebracht, daß nach einer neueren Mittheilung der Kaiserl. Russischen Gesandtschaft
die Kaiserl. Russische Regierung beschlossen hat, von nun an keine Colonisten mehr
nach Süd-Rußland aufzunehmen, da keine urbar zu machenden Ländereien mehr daselbst
vorhanden seyen, es wäre denn, daß dieselben sich im Thale von Sarata in Bessarabien
niederlassen wollten, und auch diese nur nach vorheriger Zustimmung der Colonial-Gemeinden,
zu deren Beibringung die Betheiligten sich an die Kaiserl. Commission der Colonien
von Süd-Rußland zu wenden haben.