Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Freiheit  der  Wahl.  §#27.  Der  Wahlausschuß  hat  nur  auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften
und  Formen  zu  sehen,  jedes  Einflusses  auf  die  Wahlen  selbst  aber,  welche  aus  der  freien
Ueberzeugung  der  Wählenden  hervorgehen  sollen,  sich  zu  enthalten,  namentlich  darf  sich  derselbe
  weder  durch  Empfehlung  oder  Vorschläge,  noch  auf  sonst  eine  Weise  erlauben,  die
Wahlfreiheit  der  Abstimmenden  zu  beschränken,  oder  auf  die  Wahl  einzuwirken.

Fortsetzung.  §  28.  Wer  auf  die  Wahl  durch  Geschenke,  Drohungen  oder  Versprechungen  von  Privatvortheilen
  einzuwirken  suchen  sollte,  verliert  für  immer  das  Recht  beziehendlich  zu  wählen
und  gewählt  zu  werden;  öffentliche  Beamte,  welche  sich  solches  würden  zu  Schulden  kommen
lassen,  werden  mit  Dienstentsetzung  bestraft.

Eintragung  der  Stimmenden  x□  ***#  .  ,  ,,  ,
in  das  Protocoll  und  Uun-  9  29.  Jeder  Stimmende  hat  bei  Abgabe  seines  Stimmzettels  seinen  Namen  in  das
gelöbniß  derselben.  deshalb  zu  eröffnende  Protocoll  einzutragen,  oder  von  dem  Protocollanten  eintragen  zu

lassen.

Auszählung  der  Stimmen.  §  30.  Nach  Ablauf  des  zur  Abstimmung  bestimmten  Termins  erfolgt  bei  dem  Wahlausschusse
  die  Auszählung  der  Stimmen.  Hierüber  ist  ein  von  den  Mitgliedern  des  Ausschusses
  mit  zu  zeichnendes  Protocoll  aufzunehmen,  welches  alle  diejenigen  zu  benennen  hat,
auf  welche  Stimmen  —  insoweit  sie  nach  §§#  21,  22  und  24  zu  berücksichtigen  —  gefallen
  sind,  mit  genauer  Angabe  der  Zahl  der  für  jeden  derselben  ausfallenden  Stimmen.

Sonderung  der  Wahlproto-  "  „
c/ie  keen  der  Wahlen  zur  §  31.  Die  Protocolle  §§  29  und  30  sind  für  jede  der  Wahlen  zur  ersten  und  zur

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ersten  und  zur  zwei  zweiten  Kammer  gesondert  zu  halten.

z.seige  d,  rien  van  *#32.  Die  Wahlprotocolle  nebst  den  gehaltenen  Acten  sind  binnen  drei  Tagen  an  den
Feststellung  des  Ergebnisses  Bezirkswahlausschuß  (§  18)  abzugeben,  bei  welchem,  was  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer
bei  demselben.  betrifft,  nach  Eingang  der  Protocolle  aller  Abtheilungen,  aus  denselben  das  Hauptergebniß

der  Abstimmung  des  Bezirks  ermittelt  und  festgestellt  wird.

Eutscheiung  hure  Stim-  §33.  Zum  Abgeordneten  ist  derjenige  für  gewählt  zu  achten,  auf  welchen  die  meisten
Stimmen  gefallen  sind.

Entscheidung  durchs  Loos  bei  §#  34.  Bei  etwa  eintretender  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos,  welches  für  Ab-Stimmengleichheit.
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wesende  von  einem  Mitgliede  des  Wahlausschusses  gezogen  wird.

Anzeige  at  h  an  die  8  35.  Das  Ergebniß  wird  in  das  über  die  Verhandlung  aufzunehmende  Protocoll  nie—
«  dergelegt,  welches  von  dem  Regierungscommissar  und  den  Mitgliedern  des  Wahlausschusses
zu  zeichnen  und  mit  Beifügung  der  Acten  der  Regierungsbehörde  zur  weitern  Mittheilung  an

die  zweite  Kammer  einzusenden  ist.  ·

Feeiheit  bhschtlich  ber  An-  §36.  Die  Annahme  der  Wahl  zum  Abgeordneten  beruht  in  der  freien  Entschließung
des  Gewählten;  die  einmal  angenommene  Wahl  kann  nur  aus  erheblichen  Gründen  und  mit
Genehmigung  der  betreffenden  Kammer  abgelehnt  werden.