Vierter Abschnitt: Erbvertrag.
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den Erbvertrag aus Grund der
§§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten,
wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers
zur Zeit des Erbfalls erloschen
ist.
2286. Durch den Erbvertrag
wird das Recht des
Erblassers, über sein Vermögen durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden zu
verfügen, nicht beschränkt.
2287. Hat der Erblasser in der
Absicht, den Vertragserben
zu beeinträchtigen, eine Schenkung
gemacht, so kann der Vertragserbe,
nachdem ihm die Erbschaft
angefallen ist, von dem Beschenkten
die Herausgabe des Geschenkes nach
den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern.
Der Anspruch verjährt in drei
Jahren von dem Anfalle der Erbschaft
an.
2288. Hat der Erblasser den
Gegenstand eines vertragsmäßig
angeordneten Vermächtnisses
in der Absicht, den Bedachten
zu beeinträchtigen, zerstört, bei Seite
geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit
der Erbe dadurch außer Stand
gesetzt ist, die Leistung zu bewirken,
an die Stelle des Gegenstandes der
Werth.
Hat der Erblasser den Gegenstand
in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen,
veräußert oder belastet,
so ist der Erbe verpflichtet,
dem Bedachten den Gegenstand zu
verschaffen oder die Belastung zu
beseitigen; auf diese Verpflichtung
finden die Vorschriften des § 2170
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Ist die Veräußerung oder die Belastung
schenkweise erfolgt, so steht
dem Bedachten, soweit er Ersatz
nicht von dem Erben erlangen kann,
der im § 2287 bestimmte Anspruch
gegen den Beschenkten zu.
2289.
Durch den Erbvertrag
wird eine frühere letztwillige
Verfügung des Erblassers
aufgehoben, soweit sie das Recht des
vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen
würde. In dem gleichen Umfang
ist eine spätere Verfügung von
Todeswegen unwirksam, unbeschadet
der Vorschrift des § 2297.
Ist der Bedachte ein pflichttheilsberechtigter
Abkömmling des Erblassers,
so kann der Erblasser durch
eine spätere letztwillige Verfügung
die nach § 2338 zulässigen Anordnungen
treffen.
2290. Ein Erbvertrag, sowie
eine einzelne vertragsmäßige
Verfügung kann durch Vertrag
von den Personen aufgehoben
werden, die den Erbvertrag geschlossen
haben. Nach dem Tode einer
dieser Personen kann die Aufhebung
nicht mehr erfolgen.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur persönlich schließen. Ist er in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters.
Steht der andere Theil unter
Vormundschaft, so ist die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Das Gleiche gilt, wenn
er unter elterlicher Gewalt steht, es
sei denn, daß der Vertrag unter Ehegatten
oder unter Verlobten geschlossen
wird.
Der Vertrag bedarf der im § 2276
für den Erbvertrag vorgeschriebenen
Form.