Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Vierter  Abschnitt:  Erbvertrag.

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den  Erbvertrag  aus  Grund  der
§§  2078,  2079  nicht  mehr  anfechten,
wenn  das  Anfechtungsrecht  des  Erblassers
  zur  Zeit  des  Erbfalls  erloschen

ist.
2286.    Durch  den  Erbvertrag
wird  das  Recht  des
Erblassers,  über  sein  Vermögen  durch
Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  zu
verfügen,  nicht  beschränkt.
2287.  Hat  der  Erblasser  in  der
Absicht,  den  Vertragserben
  zu  beeinträchtigen,  eine  Schenkung
  gemacht,  so  kann  der  Vertragserbe,
  nachdem  ihm  die  Erbschaft
angefallen  ist,  von  dem  Beschenkten
die  Herausgabe  des  Geschenkes  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  fordern.
Der  Anspruch  verjährt  in  drei
Jahren  von  dem  Anfalle  der  Erbschaft

  an.

2288.  Hat  der  Erblasser  den
  Gegenstand  eines  vertragsmäßig

  angeordneten  Vermächtnisses

  in  der  Absicht,  den  Bedachten

zu  beeinträchtigen,  zerstört,  bei  Seite

geschafft  oder  beschädigt,  so  tritt,  soweit

  der  Erbe  dadurch  außer  Stand
gesetzt  ist,  die  Leistung  zu  bewirken,
an  die  Stelle  des  Gegenstandes  der
Werth.

Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand
in  der  Absicht,  den  Bedachten  zu  beeinträchtigen,
  veräußert  oder  belastet,
  so  ist  der  Erbe  verpflichtet,
dem  Bedachten  den  Gegenstand  zu
verschaffen  oder  die  Belastung  zu
beseitigen;  auf  diese  Verpflichtung
finden  die  Vorschriften  des  §  2170

Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

Ist  die  Veräußerung  oder  die  Belastung
  schenkweise  erfolgt,  so  steht

dem  Bedachten,  soweit  er  Ersatz

nicht  von  dem  Erben  erlangen  kann,
der  im  §  2287  bestimmte  Anspruch

gegen  den  Beschenkten  zu.

2289.

Durch  den  Erbvertrag
  wird  eine  frühere  letztwillige
  Verfügung  des  Erblassers
aufgehoben,  soweit  sie  das  Recht  des
vertragsmäßig  Bedachten  beeinträchtigen
  würde.  In  dem  gleichen  Umfang
  ist  eine  spätere  Verfügung  von
Todeswegen  unwirksam,  unbeschadet
der  Vorschrift  des  §  2297.

Ist  der  Bedachte  ein  pflichttheilsberechtigter
  Abkömmling  des  Erblassers,
  so  kann  der  Erblasser  durch
eine  spätere  letztwillige  Verfügung
die  nach  §  2338  zulässigen  Anordnungen
  treffen.

2290.  Ein  Erbvertrag,  sowie

eine  einzelne  vertragsmäßige
  Verfügung  kann  durch  Vertrag
  von  den  Personen  aufgehoben
werden,  die  den  Erbvertrag  geschlossen
  haben.  Nach  dem  Tode  einer
dieser  Personen  kann  die  Aufhebung

nicht  mehr  erfolgen.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag
nur  persönlich  schließen.  Ist  er  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so
bedarf er  nicht  der  Zustimmung  seines
gesetzlichen  Vertreters.

Steht  der  andere  Theil  unter
Vormundschaft,  so  ist  die  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn
er  unter  elterlicher  Gewalt  steht,  es
sei  denn,  daß  der  Vertrag  unter  Ehegatten
  oder  unter  Verlobten  geschlossen
  wird.

Der  Vertrag  bedarf  der  im  §  2276
für  den  Erbvertrag  vorgeschriebenen
Form.