Einleitung.
Der Erwerb der deutschen Schutzgebiete in Afrika und in der
Südsee, sowie die im Zusammenhange hiemit eingreifende gesetzgeberische
Thätigkeit des Reiches haben für die deutsche Rechtslehre
eine Bedeutung von grosser Tragweite insofern gewonnen,
als dadurch der Grund zu einer der Jurisprudenz bisher fremden
Disciplin des deutschen Kolonialrechtes gelegt wurde.
Kaum hatte in jenen Gebieten eine rechtliche Gestaltung der
Verhältnisse sich zu bilden begonnen, als auch schon die Literatur
sich des neuen Stoffes bemächtigte. Es mag zwar die scharfe
Kritik, welche DE JONGE gegenüber den Schriften von LENTNER
und PAnn!) geübt hat, gerechtfertigt erscheinen. Man wird sich
dem Proteste DE JONgE’s anschliessen gegen eine Behandlungsweise
kolonialrechtlicher Fragen, welche kolonialrechtliche Erörterungen
nicht etwa bloss mit allgemein rechtlichen Erwägungen,
sondern auch mit nationalökonomischen, handels- und legislativpolitischen,
ethnographischen Notizen verbindet und ein solchermassen
aus heterogenen Wissenszweigen zusammengestelltes Sammelsurium
„unter der alles deckenden Flagge des interessanten Kolonial-!)
LENTNerR, Das internationale Kolonialrecht im 19. Jahrhundert, Wien
1886; Pann, Das Recht der deutschen Schutzbherrlichkeit, Wien 1887.
Adam, Völkerrechtliche Okkupation. 1