90 Kaufgeschäft. Bestimmung des Zahlungsmittels.
Gerichtshofe in einem Erkenntnisse vom 19. Juni
1854 Nr. 18295 /8 entschieden. .. d...
2.
Kauf unter Oesterreichern in Bayern über ein bayertsches
Gut geschlossen. Muß sich der Verkäufer in ssterr. Bank-
« noten bezahlen lassen?
Mehrere österreichische Unterthanen hatten ein
in Bayern gelegenes Gut geerbt, und wurde dieses
von dem betreffenden bayerischen Gerichte öffentlich
zum Zwecke der Theilung versteigert, wobei einer der
Erben selbst das Gut ersteigerte und sonach von
dem Kaufpreise die treffenden Erbtheile der übrigen
Erben hinauszahlen mußte.
In welchen Münzsorten der Strichschilling zu
zahlen sei, war unter den Versteigerungsbedingungen
nicht erwähnt.
Der Steigerer wollte nun an seine Miterben
die Zahlung in österreichischen Banknoten leisten, weil
dlese in Oesterreich Zwangskurs haben, und da sie
die Annahme der Zahlung in dleser Weise verweiger-
ten, deponirte derselbe die Banknoten bei dem öster-
reichischen Gerichte des Wohnorts der Miterben.
Diese letzteren stellten nun bei dem k. bayeri-
schen Gerichte, wo die Versteigerung vorgenommen,
sohln derjenige Kontrakt, vermöge dessen der Stei-
gerer die Zahlung an sie zu leisten hatte, abgeschlos-
sen wurde, Klage auf Herauszahlung des sie treffen-
den Antheils am Kaufschillinge.
Dieser setzte die Einrede der Zahlung entgegen,
weil er den Klägern den geforderten Betrag in öster-
reichischen Banknoten, welche jeder österreichische Un-
terthan wegen des gesetzlichen Zwangskurses nach
ihrem Nominalwerthe annehmen milsse, angeboten,