Full text : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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in  der  Regel  48  Mark.  Doch  kann  sie  bei  geringem  Betriebe  bis
auf  6  Mark  ermäßigt  und  bei  ausgedehntem  Betriebe  bis  auf
144  Mark  erhöht  werden.  Die  Strafen  für  Handeln  ohne  Steuerschein

  betragen  ein  Mehrfaches  der  hinterzogenen  Jahressteuer  und.

umfassen  in  idealer  Konkurrenz  auch  die  gewerbepolizeiliche  Übertretung
  des  Handels  ohne  Wandergewerbeschein.
Die  Eisenbahnabgabe  nach  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1853

von  den  Privatbahnen  ist  nach  der  Verstaatlichung  ohne  praktische

Bedeutung.

§  38.  Die  indirekten  Steuern.

Als  indirekt  bezeichnet  man  im  Anschlusse  an  die  ältere
Nationalökonomie  eine  Steuer,  die  nicht  eine  Person  in  ihrem.
Einkommen  oder  Vermögen  oder  einzelnen  Teilen  davon  unmittelbar
  ergreift,  sondern  den  Steuerpflichtigen  gewissermaßen  nur  auf
Umwegen  in  seinem  Verbrauche  oder  bei  Abschluß  von  Rechtsgeschäften
  trifft.

Die  Hauptmasse  der  indirekten  Steuern,  die  Zölle,  Verbrauchsabgaben
  und  eine  Reihe  von  Stempelabgaben,  nimmt  jetzt  das
Reich  für  sich  in  Anspruch.  Der  Einzelstaat  hat  jedoch  nicht  nur
die  Verwaltung,  sondern  tritt  auch  allein  dem  einzelnen  Steuerpflichtigen
  gegenüber  als  Steuergläubiger  auf.  Die  Verwaltung  ist
nur  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetzgebung  zu  führen,  und  dem
Einzelstaate  bleibt  die  Verpflichtung,  den  Nettoertrag  der  Steuer
nach  Abzug  der  Verwaltungskosten  an  die  Reichskasse  abzuliefern.
Außerdem  bilden  die  Reichssteuern  für  den  Einzelstaat  eine  Einnahmequelle
  insofern,  als  die  Überweisungen  des  Reiches  die  an
dieses  zu  zahlenden  Matrikularbeiträge  übersteigen  sollten.

Die  Zölle  sind  Grenzzölle,  die  erhoben  werden  um  deswillen,
daß  eine  Ware  die  Grenzen  des  im  allgemeinen  mit  dem  Reichsgebiete
  sich  deckenden  Zollgebietes  überschreitet.  Maßgebend  ist
jetzt  das  Zolltarifgesetz  vom  23.  Dezember  1902,  das  zwischen.
autonomen  Tarifsätzen  und  Vertragsätzen  unterscheidet.  Gegenüber
den  Herkünften  aus  den  wichtigsten  anderen  Staaten  sind  die