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treibende beschränkt, aber doch ihre Verantwortlich-
keit erhöht. Ihre strafrechtliche Haftung wird weiter erstreckt als schon
aus allgemeinen Grundsätzen folgt. Zunächst begründet diese Vorschrift
allerdings eine Haftung des Stellvertreters für eine von ihm im Ge-
werbetriebe begangene Übertretung polizeilicher Vorschriften. Hieran knüpft
Professor Reinhard Frankan,) um die These aufzustellen, daß der erste Satz
des § 151 GewO, offenbar Handlungen im Auge habe, für die der Stell-
vertreter an sich nicht hafte, mag er sie auch selbst begehen. Das sei aber dann-
der Fall, wenn der Gesetzgeber die Handlung als Übertretung einer speziellen
Unternehmerpflicht auffasse.1) § 151, der sich danach nur auf so-
genannte Unternehmerdelikte beziehe, zu denen das Höchstpreisdelikt nicht ge-
höre, könne niemals herangezogen werden, um die Haftbarkeit des Unter-
nehmers zu begründen, sondern nur um die Frage zu beantworten, in-
wieweit an seiner Stelle ein anderer hafte, oder-inwieweit er selbst neben einem
anderen haftbar bleibe.)
Frank sucht hinter der Gesetzestechnik des § 151 GewO. etwas, was
hinter ihr nicht gesucht werden darf, wenn man die Entstehungsgeschichte dieser
Bestimmung und ihren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der
Gewy O. im Auge behält. Die beiden Sätze des Absatz 1 des § 151 GewO.
wollen nicht getrennt, sondern in einem gelesen sein. Trennt man die
beiden Sätze bei ihrer logischen Interpretation, so ist man auch genötigt, im
zweiten Satz auf die Worte „neben denselben“ Gewicht zu legen und aus ihnen
zu folgern, daß der Gewerbetreibende nur dann bestraft werden könne, wenn
auch eine strafbare Zuwiderhandlung des Betriebsleiters festgestellt sei. Einer-
solchen Interpretation ist aber schon mit Recht eine Entscheidung des Bayeri-
schen Obersten Landesgerichts vom 29. Juli 1905 entgegengetreten.2)
der betreffenden Vorschrift ein Mischcharakter von gewerbepolizeilichen und anders-
gearteten polizeilichen Gesichtspunkten zugrunde liegt. Das wäre aber für das.
Höchstpreisdelikt unbedenklich zu bejahen.
9) in einem Gutachten, das zu einer auf Grund des Höchst Pr G. ergangenem
Anklage erstattet und danach in der Zeitschr. f. die gesamte Strafr. Wissenschaft
Bd. 37 S. 28 ff. abgedruckt ist. Das zu dem gleichen Fall ergangene Gutachten
von Professor Dr. v. Liszt, ebenda, S. 40 ff. verhält sich zu dieser Frage nicht,
tritt vielmehr der Anklage, zu der das Gutachten erstattet ist, mit andern Argumenten
entgegen; s. darüber unten Kap. IV § 1.
10) a. a. O. S. 33.
11) a. a. O. S. 34.
12) Sammlung von Entsch. d. Bayerischen Obersten Landesgerichts in Straf-
sachen Bd. 6 S. 92 ff. Zu Unrecht vertritt Bin ding, Strafrechtliche und straf-
prozessuale Abhandlungen, Leipzig 1915, Bd. 1 S. 210 die Auffassung, daß da, wo-
das Gesetz von einer strafrechtlichen Haftung des Betriebsleiters „neben den-
Angestellten“ spricht — dabei erwähnt Binding die Fälle des § 4 Abs. 2 und des.
§ 15 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb —, die Anwendung der-
Strafe auf den Leiter des Geschäfts unmöglich sei, falls der Täter schuldlos.
gehandelt habe.