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Eine Bestimmung, wie die, daß der Angestellte strafbar sei, wenn polizei-
liche Vorschriften von ihm bei Ausübung des Gewerbes übertreten werden,
erwies sich als notwendig, weil in vielen Fällen gewisse Pflichten nach dem
Wortlaut des Gesetzes nur dem Gewerbeunternehmer oder selbständigen Ge-
werbetreibenden obliegen."?) Der § 151 Gew O.läßt nun ausdrücklich zu, daß
der Unternehmer die Leitung oder Beaufsichtigung einer anderen Person über-
trägt, die damit auch die strafrechtliche Verantwortung übernimmt. Ihre straf-
rechtliche Verantwortung folgt dann aus der von ihr innegehabten Stellung,
nicht, wie Frank das deutet, aus einer für sie begründeten Unternehmerpflicht.
Der § 151 ist also keineswegs beschränkt auf die Begehung sogenannter Unter-
nehmerdelikte.
Es ist weiter aber auch nicht richtig, daß der § 151 GewO., wie Frank
das behauptet, niemals herangezogen werden könne, um die Haftbarkeit des
Unternehmers zu begründen. Gewiß will der § 151 Absatz 1 zunächst die
strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gewerbetreibenden über den Fall der
eigentlichen Stellvertretung durch einen Ersatzmann im Sinne des § 45 GewO.
hinaus einschränken, indem der Gewerbetreibende die volle strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit insoweit abwälzen kann, als nicht bei ihm eine der Vor-
aussetzungen des Satzes 2 des Abs. 1 des § 151 GewO. vorliegt. Aber
gerade durch diesen Satz 2 des Abs. 1 des § 151 GewO. wird die Verant-
wortlichkeit des Gewerbetreibenden außerordentlich weit erstreckt, so, indem die
eigene Beaufsichtigung von ihm stets insoweit verlangt wird als sie ihm nach
den Verhältnissen möglich ist.)
Frank beruft sich für seine Ansicht auch auf die gewichtige Meinung von
Landmann in seinem Kommentar zu § 151 unter 3b S. 817 der 6. Auflage.
Landmann verweist dort auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, soweit der
Beauftragte nicht erst aus § 151 Abs. 1 Satz 1, sondern unmittelbar nach der
betreffenden Strafbestimmung der Gew O. persönlich haftbar sei. Damit hat
15) Vgl. Landmann, a. a. O. Ssub Z2a und Motive der Novbelle zur
Gewerbeordnung von 1891, die den § 151 als Ausnahme von der im § 146
Ziff. 1—3 statuierten alleinigen Verantwortlichkeit der dort bezeichneten Gewerbe-
treibenden rechtfertigen.
½) Landmann, Kommentar zur GewO., 6. Aufl., zu § 151 unter 1b
bezeichnet die Fälle des Satz 2 als eine „Erweiterung“ der Haftung des Gewerbe-
treibenden. Dabei ist allerdings zu beachten, daß ein Teil der hier statuierten
Pflichten schon aus allgemeinen Grundsätzen folgt. Auch das Urteil des III. Senats
vom 10. Mai 1900, Entsch. Bd. 33 S. 261 (auf S. 264), erblickt im Abs. 1 des
§5 151 die Statuierung weitgehender gesetzlicher Sorgfaltspflichten für den Unter-
nehmer. Ebenso betont ein Urteil des I. Senats vom 23. Mai 1901, Goltd Arch.
Bd. 48 S. 309 auf S. 310, der § 151 Gew O. wolle „verhüten, daß der Unternehmer
seine Pflichten schlechthin auf andere abwälzt". Frank beruft sich für seine
Meinung auf das Urteil des II. Senats vom 26. September 1893;, bei Reger
Entsch. d. Gerichte und Verwaltungsbehörden Bd. 14 S. 140, und insbes. das Urteil
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