Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Eine Bestimmung, wie die, daß der Angestellte strafbar sei, wenn polizei- 
liche Vorschriften von ihm bei Ausübung des Gewerbes übertreten werden, 
erwies sich als notwendig, weil in vielen Fällen gewisse Pflichten nach dem 
Wortlaut des Gesetzes nur dem Gewerbeunternehmer oder selbständigen Ge- 
werbetreibenden obliegen."?) Der § 151 Gew O.läßt nun ausdrücklich zu, daß 
der Unternehmer die Leitung oder Beaufsichtigung einer anderen Person über- 
trägt, die damit auch die strafrechtliche Verantwortung übernimmt. Ihre straf- 
rechtliche Verantwortung folgt dann aus der von ihr innegehabten Stellung, 
nicht, wie Frank das deutet, aus einer für sie begründeten Unternehmerpflicht. 
Der § 151 ist also keineswegs beschränkt auf die Begehung sogenannter Unter- 
nehmerdelikte. 
Es ist weiter aber auch nicht richtig, daß der § 151 GewO., wie Frank 
das behauptet, niemals herangezogen werden könne, um die Haftbarkeit des 
Unternehmers zu begründen. Gewiß will der § 151 Absatz 1 zunächst die 
strafrechtliche Verantwortlichkeit des Gewerbetreibenden über den Fall der 
eigentlichen Stellvertretung durch einen Ersatzmann im Sinne des § 45 GewO. 
hinaus einschränken, indem der Gewerbetreibende die volle strafrechtliche Ver- 
antwortlichkeit insoweit abwälzen kann, als nicht bei ihm eine der Vor- 
aussetzungen des Satzes 2 des Abs. 1 des § 151 GewO. vorliegt. Aber 
gerade durch diesen Satz 2 des Abs. 1 des § 151 GewO. wird die Verant- 
wortlichkeit des Gewerbetreibenden außerordentlich weit erstreckt, so, indem die 
eigene Beaufsichtigung von ihm stets insoweit verlangt wird als sie ihm nach 
den Verhältnissen möglich ist.) 
Frank beruft sich für seine Ansicht auch auf die gewichtige Meinung von 
Landmann in seinem Kommentar zu § 151 unter 3b S. 817 der 6. Auflage. 
Landmann verweist dort auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, soweit der 
Beauftragte nicht erst aus § 151 Abs. 1 Satz 1, sondern unmittelbar nach der 
betreffenden Strafbestimmung der Gew O. persönlich haftbar sei. Damit hat 
  
15) Vgl. Landmann, a. a. O. Ssub Z2a und Motive der Novbelle zur 
Gewerbeordnung von 1891, die den § 151 als Ausnahme von der im § 146 
Ziff. 1—3 statuierten alleinigen Verantwortlichkeit der dort bezeichneten Gewerbe- 
treibenden rechtfertigen. 
½) Landmann, Kommentar zur GewO., 6. Aufl., zu § 151 unter 1b 
bezeichnet die Fälle des Satz 2 als eine „Erweiterung“ der Haftung des Gewerbe- 
treibenden. Dabei ist allerdings zu beachten, daß ein Teil der hier statuierten 
Pflichten schon aus allgemeinen Grundsätzen folgt. Auch das Urteil des III. Senats 
vom 10. Mai 1900, Entsch. Bd. 33 S. 261 (auf S. 264), erblickt im Abs. 1 des 
§5 151 die Statuierung weitgehender gesetzlicher Sorgfaltspflichten für den Unter- 
nehmer. Ebenso betont ein Urteil des I. Senats vom 23. Mai 1901, Goltd Arch. 
Bd. 48 S. 309 auf S. 310, der § 151 Gew O. wolle „verhüten, daß der Unternehmer 
seine Pflichten schlechthin auf andere abwälzt". Frank beruft sich für seine 
Meinung auf das Urteil des II. Senats vom 26. September 1893;, bei Reger 
Entsch. d. Gerichte und Verwaltungsbehörden Bd. 14 S. 140, und insbes. das Urteil 
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