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nun keineswegs Landmann zum Ausdruck bringen wollen, daß der § 151
lediglich auf Delikte Anwendung finden könne, die an sich nur von Unter-
nehmern begangen werden können. Vielmehr hat Landmann, wie sein
Hinweis auf die §§ 148 Ziffer 5 bis 76 beweist, hier vornehmlich Deliktsfälle
im Auge, die mit einer stellvertretenden Leitung des Betriebs oder der Beauf-
sichtigung anderer Personen, wovon der § 151 Absatz 1 Satz 1 ausgeht, regel-
mäßig nichts zu tun haben.15) Im übrigen ergibt sich aus der vorsichtigen
Fassung der betreffenden Stelle bei Lan dnann 1116e) daß Landmann
auch nicht ausnahmslos und unbedingt diese These zu vertreten gedenkt.
desselben Senats vom 30. Januar 1912, ebenda Bd. 32 S. 488. Das erstere Urteil
hebt aber gerade die weitgehenden auf dem § 151 Gew O. beruhenden Pflichten
des Unternehmers hervor, und auch das zweite Urteil — das übrigens auch in der
offiziellen Sammlung der Entsch. d. RG. Bd. 45 S. 398 ff. abgedruckt ist — betont,
daß „§ 151 GewO. dem Gewerbetreibenden eine besondere Beaufsichtigungspflicht
in bezug auf Personen, die von ihm angestellt sind, auferlegen wollte“. Damit ist,
wie schon die Ausführungen unseres Textes zeigen, nicht unverträglich, daß der
5 151 GewO., was Frank allein aus der Entscheidung hervorhebt, in erster
Linie Härten des bisherigen Rechts mildern wollte. Dies unterstreicht das letztzit.
Urteil, um den Versuch entgegenzutreten, für den einzelnen Gewerbetreibenden über
den Wortlaut des Gesetzes hinaus eine Beaufsichtigungspflicht auch gegenüber seinen
Gesellschaftern zu begründen.
Die Erweiterung der Pflichten des Geschäftsherrn durch den § 151 Gew O. ist
insbesondere darin zu finden, daß da, wo lediglich die allgemeinen Grundsätze
eingreifen, die Pflicht zur Kontrolle eine weit geringere ist. (Wegen ihrer Grenzen
s. Urteil des I. Senats vom 7. März 1899 Entsch. Bd. 19 S. 204 auf S. 205.)
Dementsprechend beschränkt sich seine Verantwortlichkeit im allgemeinen auf die
Fälle, wo ihm selbst eine mit den Handlungen seiner Angestellten in kausalem
Zusammenhang stehende Verschuldung zur Last fällt. S. zit. Entsch. Bd. 19 auf
S. 206, sowie Urteil desselben Senats vom 3. Februar 1902 Entsch. Bd. 35
S. 107 auf S. 109 und Urteil des V. Senats vom 5. Juni 1914 Entsch. 48 S. 316
auf S. 320.
16) In den zit. Fällen des § 148 handelt es sich z. B. darum, ob jemand eine
Legitimationskarte oder einen Wandergewerbeschein einem andern zur Benutzung
überläßt, oder daß er zum Zwecke der Erlangung einer Legitimationskarte oder
eines Wandergewerbescheins wissentlich unwahre Angaben macht usw. Daß
Landmann nicht nur sogen. Unternehmerdelikte im Sinne Franks im Auge
hat, dürfte auch daraus hervorgehen, daß er sich bei dem Hinweis auf den § 148
auf die Ziffern 5—70 beschränkt, die Ziffer 7d ausdrücklich also ausschließt. In dieser
Ziffer handelt es sich aber darum, daß jemand beim Gewerbebetrieb im Umherziehen
Kinder unter 14 Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt, eine Handlung, die
doch nicht nur von dem Unternehmer des Gewerbes, sondern ebensowohl von seinen
Angestellten begangen werden kann.
"40) Ich habe dabei die Worte im Auge: „Eine Erstreckung des § 151 Abs. 1
Satz 2 auf diese Fälle entspricht wohl nicht der Tendenz des § 151“. -.