Full text: Kriegswucherstrafrecht.

100 
  
nun keineswegs Landmann zum Ausdruck bringen wollen, daß der § 151 
lediglich auf Delikte Anwendung finden könne, die an sich nur von Unter- 
nehmern begangen werden können. Vielmehr hat Landmann, wie sein 
Hinweis auf die §§ 148 Ziffer 5 bis 76 beweist, hier vornehmlich Deliktsfälle 
im Auge, die mit einer stellvertretenden Leitung des Betriebs oder der Beauf- 
sichtigung anderer Personen, wovon der § 151 Absatz 1 Satz 1 ausgeht, regel- 
mäßig nichts zu tun haben.15) Im übrigen ergibt sich aus der vorsichtigen 
Fassung der betreffenden Stelle bei Lan dnann 1116e) daß Landmann 
auch nicht ausnahmslos und unbedingt diese These zu vertreten gedenkt. 
  
desselben Senats vom 30. Januar 1912, ebenda Bd. 32 S. 488. Das erstere Urteil 
hebt aber gerade die weitgehenden auf dem § 151 Gew O. beruhenden Pflichten 
des Unternehmers hervor, und auch das zweite Urteil — das übrigens auch in der 
offiziellen Sammlung der Entsch. d. RG. Bd. 45 S. 398 ff. abgedruckt ist — betont, 
daß „§ 151 GewO. dem Gewerbetreibenden eine besondere Beaufsichtigungspflicht 
in bezug auf Personen, die von ihm angestellt sind, auferlegen wollte“. Damit ist, 
wie schon die Ausführungen unseres Textes zeigen, nicht unverträglich, daß der 
5 151 GewO., was Frank allein aus der Entscheidung hervorhebt, in erster 
Linie Härten des bisherigen Rechts mildern wollte. Dies unterstreicht das letztzit. 
Urteil, um den Versuch entgegenzutreten, für den einzelnen Gewerbetreibenden über 
den Wortlaut des Gesetzes hinaus eine Beaufsichtigungspflicht auch gegenüber seinen 
Gesellschaftern zu begründen. 
Die Erweiterung der Pflichten des Geschäftsherrn durch den § 151 Gew O. ist 
insbesondere darin zu finden, daß da, wo lediglich die allgemeinen Grundsätze 
eingreifen, die Pflicht zur Kontrolle eine weit geringere ist. (Wegen ihrer Grenzen 
s. Urteil des I. Senats vom 7. März 1899 Entsch. Bd. 19 S. 204 auf S. 205.) 
Dementsprechend beschränkt sich seine Verantwortlichkeit im allgemeinen auf die 
Fälle, wo ihm selbst eine mit den Handlungen seiner Angestellten in kausalem 
Zusammenhang stehende Verschuldung zur Last fällt. S. zit. Entsch. Bd. 19 auf 
S. 206, sowie Urteil desselben Senats vom 3. Februar 1902 Entsch. Bd. 35 
S. 107 auf S. 109 und Urteil des V. Senats vom 5. Juni 1914 Entsch. 48 S. 316 
auf S. 320. 
16) In den zit. Fällen des § 148 handelt es sich z. B. darum, ob jemand eine 
Legitimationskarte oder einen Wandergewerbeschein einem andern zur Benutzung 
überläßt, oder daß er zum Zwecke der Erlangung einer Legitimationskarte oder 
eines Wandergewerbescheins wissentlich unwahre Angaben macht usw. Daß 
Landmann nicht nur sogen. Unternehmerdelikte im Sinne Franks im Auge 
hat, dürfte auch daraus hervorgehen, daß er sich bei dem Hinweis auf den § 148 
auf die Ziffern 5—70 beschränkt, die Ziffer 7d ausdrücklich also ausschließt. In dieser 
Ziffer handelt es sich aber darum, daß jemand beim Gewerbebetrieb im Umherziehen 
Kinder unter 14 Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt, eine Handlung, die 
doch nicht nur von dem Unternehmer des Gewerbes, sondern ebensowohl von seinen 
Angestellten begangen werden kann. 
"40) Ich habe dabei die Worte im Auge: „Eine Erstreckung des § 151 Abs. 1 
Satz 2 auf diese Fälle entspricht wohl nicht der Tendenz des § 151“. -.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.