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Derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt
wird, 17) haftet also unter den — im folgenden zu erörternden — Voraus-
setzungen des Satz 2 Abs. 1 des § 151 Gew O. als Selbsttäter. Ihm stehen als
„Gewerbetreibende“ im Sinne des Gesetzes gleich die gesetzlichen Ver-
treter juristischer Personen, speziell der Vorstand einer Aktiengesellschaft,
der Geschäftsführer einer G. m. b. H.18)
III. Die Haftung des Gewerbetreibenden wird vom § 151 Abs. 1 Satz 2
Gew O. alternativ an vier verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Diese Vor-
aussetzungen sind folgende:
a) Die Uübertretung ist mit Vorwissen des Gewerbetreibenden be-
gangen, worunter der Fall zu verstehen ist, daß er von der beabsichtigten und
vorgenommenen Handlung Kenntnis gehabt hat und sie nicht gehindert hat, ob-
wohl er sie hätte hindern können.)
b) Die üÜbertretung ist zwar ohne Vorwissen des Gewerbekreibenden be-
gangen, dieser hat es aber bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen
Beaufsichtigung des Betriebes an der erforderlichen Sorgfalt fehlen
lassen. Ob die eigene Aufsicht des Gewerbetreibenden möglich war, ist ins-
besondere auch mit Rücksicht auf den Umfang des Gewerbebetriebes und das
Maß der von dem Gewerbetreibenden im übrigen zu entfaltenden eigenen
Tätigkeit zu entscheiden. Von einem Gewerbetreibenden, der in einer Groß-
stadt zahlreiche Filialen unterhält, kann nicht verlangt werden, daß er nach
Erteilung bestimmter Anweisungen jede einzelne Filiale in bezug auf die
Beachtung der festgesetzten Höchstpreise inspiziert.
J) Die Übertretung ist von einem Betriebsleiter oder einer Aufsichtsperson
oder einem diesen Personen unterstellten Angestellten begangen, nachdem der
Gewerbetreibende bei Auswahl des Betriebsleiters bzw. der Aufsichtsperson es
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Während in dieser Beziehung
in Friedenszeiten oft außerordentlich strenge Anforderungen an die Gewerbe-
treibenden gestellt worden sind, werden für die Kriegszeit mit Rücksicht auf den
in allen Betrieben zutage tretenden Mangel an geschulten und erprobten Kräften
die Anforderungen an die Gewerbetreibenden ganz erheblich zu ermäßigen sein.
Zu beachten ist, daß wenn ein von einer solchen Aufsichtsperson angenommener
Angestellter die Übertretung begeht, der Gewerbetreibende ohne Rücksicht darauf
"17) Sind mehrere Inhaber vorhanden, so wird zu prüfen seien, wessen Ressort
die in Frage stehende Tätigkeit unterstand. Dieser Inhaber wird verantwortlich
zu machen sein. Unter Umständen wird natürlich eine Haftung mehrerer Inhaber
in Frage kommen.
18) S. Urteil des III. Senats vom 3. Mai 1900, Entsch. Bd. 83 S. 261. Otto
Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht 2. Aufl. Leipzig 1914 J. S. 282 Anm. 26
stimmt dem zu mit Rücksicht auf die allgemeinen-Rechtsgrundsätze, speziell den § 26
B., wo die unbedingte Notwendigkeit eines gesetzlichen Vertreters anerkannt ist.
io) Vgl. Landmanna. a. O. Za.