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schweigend begründet werden kann,?s) so ist die mit Willen des Gewerbe—
treibenden ausgeübte tatsächliche Leitung durch die Hilfsperson eben das
Wesentliche.
Geht man hiervon aus, so wird man in einem Fall, in dem die Ehefrau
dem Geschäft in Abwesenheit ihres zum Heeresdienst eingezogenen Ehemannes
vorsteht, ein Verhältnis im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO. als be-
gründet annehmen müssen, das zudem mit Rücksicht auf die eigenartige Lagerung
des Falles in der Regel eine Mithaftung des Ehemannes gemäß § 151 Abs. 1
Satz 2 GewO. ausschließt. Liegt dagegen nicht der Fall vor, daß der Ehe-
mann eingezogen ist, und hat die Ehefrau nur für wenige Stunden die Ver-
tretung ihres Mannes im Geschäft übernommen, so wird zu unterscheiden sein,
ob diese Vertretung eine Ausnahme darstellt, oder mit Rücksicht auf Art und,
Umfang des Geschäfts zu einer regelmäßigen Einrichtung geworden ist. Im
ersteren Fall wird man ein Verhältnis im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1
Gew O. verneinen, im zweiten Fall bejahen müssen. Die Verneinung dieses
Verhältnisses schließt eine Haftung der Ehefrau jedenfalls insoweit aus, als
die Nichtachtung einer Verwaltungsanordnung, z. B. einer Hoöchstpreisfest-
setzung, in Frage steht, über die sich zu orientieren vielleicht ein Geschäftsleiter,
nicht aber ein vorübergehend angestellter Gehilfe verpflichtet war. Liegt da-
gegen ein solcher beachtlicher Rechtsirrtum nicht vor, hat vielmehr die Ehefrau
böswillig gehandelt und z. B. einem inspizierenden Beamten in Kenntnis der
bestehenden Rechtspflicht absichtlich Vorräte verheimlicht, für die Höchstpreise
festgesetzt sind, so dürfte kaum ein durchgeeifendes Bedenken bestehen, sie aus
Grund des § 6 Ziffer 5 HöchstPr G. zur Verantwortung zu ziehen.
VI. 1. Bei gleichzeitiger Haftung des Gewerbetreibenden und des An-
gestellten ist zu prüfen, ob ein vorsätzliches Zusammenwirken dieser
Personen vorliegt. In diesem Fall ist Mittäterschaft oder Beihilfe gegeben.-e)
Da kein Sonderdelikt in Frage steht, ist die Beteiligung des Angestellten als
25) S. die bereits oben (Anm. 23) zit. Entscheidung des OL#. Dresden, bei
der es sich gerade um eine Vertretung durch die Ehefrau handelte. Allerdings ist
das Urteil vor der Herrschaft des BGB. ergangen. Der § 1356 Abs. 2 BGB. hat
indes nur eine aus dem Wesen der Ehe herzuleitende Rechtsanschauung kodifiziert.
Er schafft nicht eine gesetzliche Verpflichtung, wo früher nur eine vertragliche-
Bindung in Frage kam. Deshalb kann er auch nicht die Auslegung des § 151
Gew O. entscheidend beeinflussen. «
26) Daß die Grundsätze des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und unter
diesem namentlich auch die Grundsätze über strafbare Teilnahme das ganze Gebiet
des Strafrechts beherrschen, und daher auch bei allen durch Spezialgesetze bedrohten
Delikten anwendbar sind, soweit nicht in dem Spezialgesetz selbst abweichende
Bestimmungen enthalten sind, ist anerkannten Rechts. S. Urteil des II. Senats
vom 12. November 1880, Entsch. Bd. 2 S. 439, I. Senat vom 27. Januar 1881,
Entsch. Bd. 4 S. 1, III. Senat vom 21. Dezember 1881, Entsch. Bd. 5 S. 276,
I. Senat vom 28. Juni 1894, Entsch. Bd. 26 S. 13 auf S. 17.