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2. Beihilfe des Angestellten, die nach § 49 St G. in einem wissent-
lichen Hilfeleisten zu finden ist, wobei der Täter die Tat als eine fremde
will, setzt ebenso wie Mittäterschaft ein vorsätzlich es Tun voraus. Der
Angestellte muß danach, wenn eine Höchstpreisüberschreitung in Frage steht,
die Höchstpreisfestsetzung gekannt haben, wenn angenommen werden soll, daß
sein Wille auf die Verwirklichung des im § 6. Ziff. 1 Höchst Pr G. mit Strafe
bedrohten Tatbestandes gerichtet gewesen sei. Fehlt ihm wegen Unkenntnis.
der Höchstpreisfestsetzung der Wille, diese Vorschrift zu übertreten, so ist eine
strafbare Beihilfe nicht möglich. Von einer strafbaren Beihilfe kann aber
auch dann keine Rede sein, wenn etwa nur der Angestellte, nicht aber auch der
Chef die mißachtete Verwaltungsanordnung gekannt hat, oder wenn die Schuld
des Gewerbetreibenden lediglich darin zu finden ist, daß er bei Erfüllung seiner
Aufsichtspflicht mangelnde Sorgfalt an den Tag gelegt hat. In solchem Falle
kann man nicht im Sinne des § 49 St B. davon reden, daß der Angestellte
Kenntnis von der deliktischen Willensrichtung des Chefs gehabt habe, denn diese
Willensrichtung fehlte, weil der Wille des Gewerbetreibenden infolge Nicht-
kenntnis eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verwirklichung
des strafbaren Tatbestandes gerichtet war.##)
3. Eine Teilnahme in der Form der Anstiftung (§ 48 StEB.) —
die vorliegend wohl nur als Anstiftung von seiten des Gewerbetreibenden
praktisch werden kann — setzt ebenfalls auf bei den Seiten Vorsatz voraus.
Der Chef muß gewußt haben, daß die Handlung, zu der er den Angestellten
bestimmt hat, gegen eine Höchstpreisfestsetzung verstieß. Hat er das nicht
gewußt, so kann er wegen Anstiftung selbst dann nicht bestraft werden, wenn
seine Unkenntnis durch Fahrlässigkeit verschuldet ist, da fahrlässige Anstiftung
begrifflich nicht möglich ist. Andererseits kann er, selbst wenn er die Höchst-
preisfestsetzung gekannt hat, wegen Anstiftung nicht bestraft werden, wenn der
Angestellte die Höchstpreisfestsetzung nicht gekannt hat, da dann von dessen
Seite nur eine fahrlässige Übertretung des Höchst Pr G. vorliegen kann und
Anstiftung zu fahrlässigem Vergehen wiederum begrifflich nicht möglich ist.2)
zur Tat stehen; ferner Urteil des IV. Senats vom 3. Dezember 1901, Entsch.
Bd. 35 S. 13 auf S. 17, wo ebenfalls jede dem Abschluß des strafbaren Unter-
nehmens vorausgehende, auf dessen Ausführung abzielende Tätigkeit für aus-
reichend angesehen wird, vorausgesetzt nur, daß sie mit dem Vorsatze des Mittäters
ausgeführt wird. Wegen shlcher Art sukzessiven mittäterschaftlichen Handelns und
seiner Unterscheidung von einer bloßen Nachtäterschaft vgl. Beling, Lehre vom
Verbrechen S. 414 und S. 495.
31) Vgl. IV. Senat vom 1. November 1887, Entsch. Bd. 16 S. 277 auf
S. 278, IV. Senat vom 2. Juli 1895, Entsch. Bd. 27 S. 316, V. Senat vom
13. Januar 1911, Entsch. Bd. 45 S. 88 auf S. 90.
32) Vgl. I. Senat vom 20 Juni 1892, Entsch. Bd. 23. S. 175 auf S. 176,
III. Senat vom 15. Januar 1894, Entsch. Bd. 25 S. 38 auf S. 42. Weiterzugehen
und mit der letztgenannten Entscheidung zu verlangen, daß der Vorsatz ein not-