Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Form als Teilnehmer strafbar sein, also auch Kommissionäre, Agenten, 
Mäkler.““) Da der Kommissionär im eigenen Namen handelt, wird bei ihm 
Mittäterschaft anzunehmen sein, während beim Vermittler, mag er gewerbs- 
mäßiger Mäkler oder Agent sein oder nur im Einzelfall tätig werden, da er 
nur zum Abschluß eines Vertrages mitwirkt, lediglich Beihilfe in Frage 
kommen kann.ss) Er unterstützt und ermöglicht nur, ohne Täterwillen, eine 
fremde Straftat. Als zuweitgehend muß es bezeichnet werden, wenn in einem 
Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Dezember 1915 75) 
sogar ein nicht an Höchstpreise gebundener Zwischenhändler als Gehilfe zur 
UÜberschreitung der Höchstpreise durch seine Abnehmer verantwortlich gemacht 
ist, weil er durch seine Lieferung und Preisbestimmung die Bedingung für eine 
demnächst von dem Wiederverkäufer zu begehende Überforderung seines Kunden 
setze."0), Gegenüber derartig subtil gelagerten Fällen ist die Rechtsprechung 
auch ihrerseits zu subtilen Unterscheidungen genötigt — will sie nicht zu einer 
allzu weitgehenden Erstreckung des Tatbestandes der Beihilfe gelangen. Dem- 
entsprechend hat der I. Senat in einem Urteil vom 17. November 1904 4) in 
einem Fall, in dem eine Beratung die Ausführung der Tat zur Folge hatte, 
und dies der Berater bei der Raterteilung auch bereits wußte, unterschieden 
zwischen dem Wissen des Raterteilenden von der bevorstehenden Aus- 
führung der Tat und dem auf diesen Erfolg gerichteten Willen des Rat- 
crteilenden. Nur wo dieser Wille vorliegt, läßt die zit. Entscheidung die 
Auffassung einer Beihilfe gelten. Wohl mag die Unterscheidung wegen ihrer 
außerordentlichen Feinheit in der praktischen Anwendung mit besonderen 
Schwierigkeiten verbunden sein: jedenfalls hilft sie dazu, eine übermäßige Aus- 
dehnung des Tatbestandes der Beihilfe in Fällen zu vermeiden, in denen der 
Wille des angeblichen Gehilfen mit der in Frage stehenden Folge seiner 
Handlungsweise nichts zu schaffen hat. Unter diesem Gesichtspunkt wird man 
denn auch bei einer Fallgestaltung wie der, daß eine Zwischenperson durch 
ihre Verkäufertätigkeit ihrem Abnehmer eine Hoöchstpreisüberschreitung be- 
wußt ermöglicht hat, eine wissentliche Beihilfe zu diesem Delikt verneinen 
müssen. 
Das Bayerische Oberste Landesgericht beruft sich für seine Auffassung auf 
zwei Urteile des RE., und zwar die Urteile des III. Senats vom 25. Januar 
1908 82) und ein Urteil des V. Senats vom 3. Januar 1911 43). In dem 
  
*7) S. Urteil des I. Senats vom 8. Juli 1915, JW. 1915 S. 1208 Nr. 11. 
38) Vgl. Urteil des I. Senats vom 1. Juli 1915, JW. 1915 S. 1208 Nr. 12. 
39) DJZ. 1916 S. 248. 
30) Ein Urteil des III. Senats vom 7. Mai 1915, JW. 1915 S. 1202 Nr. 3, 
schließt, allerdings ohne nähere Begründung, die Strafbarkeit des Zwischen- 
händlers aus. · 
U)Entsch.Bd.34S.321auf"S.322f. 
«2)Entsch.Bd.41S.70. 
"8) Entsch. Bd. 44 S. 208.
	        
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