Full text: Kriegswucherstrafrecht.

109 
  
letzteren Fall mochte die Annahme einer Beihilfe durch die eigenartige Lagerung 
des Falls — rechtswidrige Beschaffung eines Geheimnisses an einen Dritten, 
damit dieser einen Geheimnisverrat begehe — gerechtfertigt sein, und in dem 
ersteren Falle ist sogar ausdrücklich die Beihilfe lediglich aus der Natur des 
zur Anklage stehenden Delikts des § 297 St G. begründet, wobei betont ist, 
daß dem Urteil nicht etwa der Satz zugrunde liege, daß „ein Verkäufer von 
Waren die Unterstützung eines fremden Verbrechens oder Vergehens gewollt 
hat, wenn er weiß, daß die gelieferte Ware zu einem strafrechtlichen Zweck 
dienen soll“. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.