Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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ist, zu einem praktisch brauchbaren Resultat zu gelangen.!) Deshalb entspricht 
es jedenfalls dem praktischen Zweck der vorliegenden Arbeit und insbesondere 
dem ihr gebotenen Umfang: bei der Darstellung der Vorsatzlehre „vom nega- 
tiven Standpunkt“ aus, d. i. der Irrtumslehre,o) zunächst von der Grund- 
anschauung des RG. auszugehen. 
II. Als bedeutsamste Frage für die Anwendung der reichsgerichtlichen 
Frrtumsgrundsätze auf die Kriegswuchergesetze mußte sich von vornherein die 
Frage entgegenstellen: wo hört das Strafgesetz auf und wo beginnt der außer- 
strafrechtliche Rechtssatz? Die eigenartige Gesetzestechnik, die bei den Kriegs- 
wuchergesetzen wie bei den meisten Kriegsstrafgesetzen befolgt ist, ließ diese 
Frage ohne weiteres aufwerfen. 
1. a) Wir begegnen in den Kriegswucherbestimmungen Strafsatzungen, die 
zur Ausfüllung ihrer Bestandteile auf formell außerstrafrechtliche Bestimmungen 
desselben Gesetzes verweisen. So nehmen z. B. die Ziffern 3 und 4 des § 6 
Höchst Pr G. Bezug auf die in den §§ 2 und 3 bzw. 4 Höchst Pr G. beschriebenen 
Vorgänge einer Aufforderung zur Überlassung bzw. zum Verkauf.o) 
b) Wir begegnen in einer anderen Kriegswucherbestimmung einer Straf- 
satzung, die zur Ausfüllung eines ihrer Bestandteile ebenfalls zunächst auf 
formell außerstrafrechtliche Bestimmungen des Gesetzes verweist, des weiteren 
aber auf Vorschriften, die sogar außerhalb des Gesetzes liegen, und die erst 
wieder von anderen staatlichen Organen zu erlassen sind. Das ist der Fall bei 
der Ziffer 6 desselben Paragraphen, der Bezug nimmt auf die nach § 5 
Höchst Pr G. erlassenen Ausführungsbestimmungen.10) Hier findet also eine 
doppelte Verweisung statt: unmittelbar auf eine andere Vorschrift desselben 
Gesetzes, mittelbar auf eine auf Grund dieser anderen Vorschrift geschaffene 
  
7) Dies geben auch einzelne der schärfsten Gegner des RG. ausdrücklich zu. 
So neuerdings wieder M. E. Mayer, Der allgemeine Teil des Strafrechts, 
S. 326, der dabei bemerkt, daß die Begründung der reichsgerichtlichen Entschei- 
dungen „in allen problematischen Fällen nur das Kleid sei, das den wirklich maß- 
gebenden Erwägungen angezogen sei“. 
8) Diese treffende Bezeichnung gibt der Irrtumslehre Frank zu § 59 
sub VII. Der Kernpunkt der Dinge kommt in dieser Formulierung deshalb besonders 
glücklich zum Ausdruck, weil der Irrtum lediglich das Moment ist, aus dem her- 
vorgeht, daß die zum Vorsatz erforderliche Vorstellung fehlte. Denn der Irrtum 
kommt bei der Frage, ob der Täter mit Vorsatz gehandelt hat, nicht etwa als ein 
entschuldigendes Moment in Betracht, weshalb die Ubung, „von einem 
entschuldbaren Irrtum“ zu sprechen, leicht irreführt. 
) Daß auch die Vorschrift der Ziffer 1 des § 6 Höchst Pr G. (Überschreitung 
von nach § 1 festgesetzten Höchstpreisen) hierher gehört, kann erst durch die folgenden 
Erörterungen klargelegt werden. 
10) Die Landeszentralbehörden erlassen diese Ausführungsbestimmungen als 
eigene von ihnen ausgehende Normen. So für die auf Grund des Vieh- 
seuchengesetzes erlassenen Anordnungen der Landesbehörden, IV. Senat vom 
30. Dezember 1912, Entsch. Bd. 46 S. 393 auf S. 395. A. M.: Binding,
	        
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