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oder erst zu schaffende Anordnung. Eine Kombination von örtlicher und zeit—
licher Trennung der zum Inbegriff eines materiell vollkommenen Strafgesetzes
gehörigen Rechtssätze ist damit gegeben.
Für Strafgesetze, deren Ausfüllung einer weiteren Rechtssatzung vor-
behalten bleibt, hat sich in der Wissenschaft und Rechtsprechung im Anschluß
an Binding die Bezeichnung „Blankettstrafgesetze“ eingebürgert.1) Bei
solchem Blankettstrafgesetz bleibt die Formulierung der Voraussetzungen, an
welche die Strafe geknüpft wird, einer anderen Rechtsquelle vorbehalten, so daß
das Strafgesetz in solchem Falle nur den Rahmen gibt, der durch die andere
Rechtsquelle auszufüllen ist. Es bescheidet sich mit einer umschreibenden An-
gabe des Gegenstandes der zu erlassenden Norm (vgl. § 145 St G.), indem es
von der dem Wandel der Verhältnisse und Zeiten unterliegenden Norm eine
doppelte Ergänzung erwartet: eine Präzisierung des Tatbestandes und einen
Ausspruch über die Unerlaubtheit.:)
Daraus ergibt sich, weshalb die Ziffer 6 des § 6 Höchst Pr G. mit seiner
Verweisung auf erst zu erlassende Ausführungsbestimmungen ein Blankett-
strafgesetz ist, und weshalb die Ziffer 1 des § 6 Höchst Pr G., welche die Über-
schreitung von nach § 1 festgesetzten Höchstpreisen bedroht, ein solches Blankett-
strafgesetz nich t ist. Die Strafbestimmung der Ziffer 6 des § 6 erhält erst
durch die verschiedenen von anderen Befehlsgewalten zu erlassenden Aus-
führungsbestimmungen ihren Inhalt; die Strafbestimmung der Ziffer 1 des
§ 6 bedarf indes, um vollständig zu sein, nicht erst einer blankettausfüllenden
Norm, die ihre „abschließende Vertypung“ (Beling) brächte. Ihre Straf-
drohung ist nicht geknüpft an die Voraussetzung einer erst zu erlassenden
Norm. Diese Norm und damit der abgeschlossene äußere Tatbestand eines
Strafgesetzes liegen vielmehr in erkennbarer Existenz vor.13) Von einem
Blankettstrafgesetz kann so beim Tatbestand des § 6 Ziffer 1 Höchst Pr G., was
Normen, 2. Aufl., I. S. 165 für den Fall, daß wie hier das Strafgesetz Reichs-
recht ist. Aber die Landesbehörden üben ihr Gesetzgebungsrecht insoweit auf
Grund eigener Machtvollkommenheit aus. Für die Zuständigkeit des Revisions-
gerichts — Reichsgericht oder Oberlandesgericht — ist die erörterte Frage aus-
schlaggebend.
11) Außer Binding, Normen, 2. Aufl., I. S. 161, Handbuch I. S. 180,
sind insbesondere anzuführen: Beling, Lehre vom Verbrechen S. 160, v. Bar,
Gesetz und Schuld S. 4, v. Liszt, Lehrbuch, 20. Aufl., S. 99, Finger I. S. 110,
Meyer-Allfeld S. 82, Käckell, Die Bedeutung des Strafgesetzbegriffs in
der Lehre von der strafrechtlichen Rückwirkung in Strafrechtliche Abhandlungen,
herausgegeben von v. Lilienthal 1915 S. 194, Urteil des III. Senats vom
25. November 1912, Entsch. Bd. 46 S. 307 auf S. 308, Urteil des IV. Senats vom
30. Dezember 1912, Entsch. Bd. 46 S. 393 auf S. 395.
12) S. insbesondere Beling d. a. O.
13) Darüber, daß dies bei einem Blankettstrafgesetz anders ist, vgl. Beling
a. a. O. und zit. Urteil des RG. in Entsch. Bd. 46 S. 308.