Full text: Kriegswucherstrafrecht.

120 
  
Lobe durchaus verkennt,) keine Rede sein. In ganz ähnlicher Weise wie 
beim Vergehen des Aufruhrs (§ 116 St G.) ist lediglich eine vorangegangene 
Anordnung der öffentlichen Gewalt zur Voraussetzung strafbaren Tuns ge- 
macht; der Gesetzestatbestand, der allein den Blankettcharakter einer 
Strafvorschrift bestimmt, wird dadurch nicht berührt.:53) Deshalb ist das Delikt 
der Ziffer 1 des § 6 Höchst Pr G. zu den oben unter 1 à beschriebenen Gesetzes- 
typen zu zählen. 
2. a) In Fällen der oben unter 1 a beschriebenen Gesetzestechnik (Aus- 
füllung des Strafgesetzes durch Verweisung auf andere Bestimmungen des- 
selben Gesetzes) wird man nicht daran zweifeln dürfen, daß die in Bezug ge- 
nommenen Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Strafgefetzes 
bilden. Ohne Strafbestimmung ist die formell außerstrafrechtliche Vorschrift- 
eine lex imperfecta. Die Vermutung spricht nicht dafür, daß der Gesetz- 
geber eine dem öffentlichen Interesse dienende Bestimmung als eine lex imper- 
kecta schafft. Deshalb ist die im öffentlichen Interesse erlassene formell außer- 
strafrechtliche Vorschrift zusammen mit der Strafvorschrift, die ihre Befolgung 
sichern soll, als ein Gesetz zu denken.1) 
Für einen außerstrafrechtlichen Irrtum ist also insoweit kein Platz. Zu 
diesem Ergebnis ist denn auch das RG. in einer Reihe von ganz analogen 
— vor der Zeit der Kriegsrechtsprechung liegenden — Fällen gelangt, 7) 
  
14) In dem bereits zit. Aufsatz in L Z. 1916 S. 722 sub 3. Seine hiervon 
ausgehenden Deduktionen (a. a. O. S. 723) müssen daher als auf irriger Grund- 
lage beruhend angesehen werden. 
15) Die Besonderheit, die hier allein anzuerkennen ist, besteht ausschließlich 
darin, daß die Vorschrift in Abhängigkeit von nicht kriminellen Rechtssätzen zu 
denken ist. Das ist aber bedeutungslos für den Strafgesetzbegriff, weshalb auf diese 
Berücksichtigung für den Fall des § 2 Abs. 2 StGB. Binding, Handbuch I. 
S. 257, denn auch ausdrücklich hinweist. 
16) Mit dieser Begründung bin ich in der L3. 1914 S. 524 auf S. 531 auch 
der Meinung Breits entgegengetreten, der (Depot G. zu § 9 sub 5) die Auffassung 
vertritt, daß ein Irrtum des Täters über die Rechtsgültigkeit einer den Vorschriften 
des § 2 Depot G. entsprechenden Zustimmungserklärung ein außerstrafrechtlicher sei. 
S. auch Lobe in der zit. Abhandlung in L3. 1916 auf S. 653. 
17) Nämlich in den Urteilen des II. Senats vom 4. Juni 1886, Rechtspr. Bd. 8 
S. 421, wo ein Irrtum über die vom § 240 Ziffer 3 und 4 Konkursordnung in Bezug 
genommenen gesetzlichen Vorschriften über die Führung von Handelsbüchern und die 
Ziehung von Bilanzen in Frage stand, ferner in dem Urteil desselben Senats vom 
2. Juni 1896, Entsch. Bd. 28 S. 399, wo auf S. 401 gegenüber einer Anklage 
aus § 19 Ziffer 1 Preß G. ein Irrtum über die im 87 zit. Gesetzes auferlegten 
Pflichten erörtert ist, ebenso in dem Urteil des I. Senats vom 30. Januar 1899, 
Entsch. Bd. 32 S. 18, wo bei einer Anklage aus § 146 der GewO. ein Irrtum 
über die in den §§ 135, 136 Gew O. statuierten Pflichten in Frage kam, schließlich 
in dem Urteil des IV. Senats vom 14. Februar 1905, Entsch. Bd. 37 S. 389, wo 
gegenüber einer Anklage aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 Post G. die Bedeutung eines 
Irrtums über die Bestimmung der 8§ 1 und 2 PostG. klargelegt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.