Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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ist. Ist der Täter z. B. in entschuldbarer Weise — man denke daran, daß er 
sich auf Meinungsäußerungen maßgeblicher Stellen (s. dazu den folgenden 
Paragraphen) verlassen hat — zu der Auffassung gekommen, daß er seiner 
Preisbemessung ohne weiteres den Marktoreis zugrunde legen dürfe, so muß 
dieser Irrtum eine Verurteilung wegen Preiswuchers ausschließen, während 
nach der bisherigen Rechtslage ein solcher Irrtum über den Strafrechtssatz 
völlig unerheblich war. 
Wo der Rechtsirrtum berücksichtigt wird, ist ein persönlich wirkender 
Strafausschließungsgrund, nicht ein Schuldausschließungsgrund gegeben.“) 
Für jeden Teilnehmer muß also gesondert die Anwendbarkeit der Bundesrats- 
verordnung geprüft werden. 
9 3. 
Die fahrlässige Begehung des RKriegswucherdelikts. 
Insbesondere das Maß der erforderlichen Sorgfalts- 
pflicht. 
I. Der Begriff der Fahrlässigkeit. Insbesondere das Merkmal der Voraus- 
sehbarkeit des Erfolhgesss ... .. .. .. . . . . . .. .. . 129 
II. Das Maß der Sorgfaltspflicht. 
1. Die Erhöhung der Sorgfaltspflicht in der Kriegszeit, besonders für den 
selbständigen Gewerbetreibeden: 130 
2. Die Bewahrung dieser erhöhten Sorgfaltspflicht vor der bei der Ver- 
letzung von Polizeidelikten beobachteten Uberspannung des Schuldbegriffs 131 
3. Die mindere Sorgfaltspflicht des Privatmanns und des gewerblichen 
Angestellen . . .. 134 
4. Die Bedeutung der zu berücksichtigenden individuellen Fähigkeit des 
Täters für die Frage der genügenden Sorgfalt .. .. ... ... .... .. . ... 134 
I. Fahrlässig handelt der Ubertreter der Kriegswuchergesetze, wenn er die 
Tat zwar nicht mit Vorsatz, jedoch unter Vernachlässigung derjenigen Sorgfalt 
ausführt, zu welcher er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- 
hältnissen verpflichtet ist, und er zufolge dieser Vernachlässigung entweder nicht 
voraussieht, daß er den Tatbestand eines Kriegswucherdelikts verwirklicht oder 
darauf vertraut, daß das nicht geschehen werde.!) Immer muß also, wenn 
der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden soll, der Erfolg der Gesetzes- 
in LZ. 1917 S. 425, 431; Goldschmidt in JW. 1917 S. 183, 187; 
v. Hippel in L3. 1917 S. 697; IV. Senat vom 4. Mai 1917, Entsch. 50 S.309 
auf S. 313. 
a2) s. Schäfer in L3. 1917; Meyer in DJ9. 1917 S. 179; Urteil d. 
Baber. Ob. Landesgerichts vom. 24. Mai 1917 in Beiblatt zu Just Min Bl. 1917 
S. 131 f. And. Meinung Lobe in L3. 1917 S. 230; Goldschmidt in JIW. 
1917 S. 186; v. Hippel in Dötrafr.. 1917 S. 24. 
1) Die hier gegebene Definition der Fahrlässigkeit schließt sich im wesentlichen 
an die Formulierung an, die der deutsche Vorentwurf von 1909 (in fast wörtlicher 
UÜbereinstimmung mit dem Schweizer Vorentwurf von 1903) und Frank zu 
§ 59 unter VIII. geben. In der Hauptsache sind die in die Definition auf- 
genommenen Merkmale unbestritten; eine Differenz besteht eigentlich nur in der 
Frage der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters. 
  
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