V. Kopitel.
Einheit und Mehrheit des Kriegswucherdelikts.
Einheitliches Zusammenfallen des Kriegswucherdelikts mit
anderen Delikten.
I. Einheit des Kriegswucherdelikts infolge Nichtberücksichtigung eines Vorbereitungs-
tatbestadeee- .... .. .... . . ... 136
II. Das einheitliche Kriegswucherdelikt in der Form des fortgesetzten Deliktss 137
III. Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen Tatbeständen der Kriegs=
wuchergesetee 140
IV. Konkurrenzverhältnis zwischen einem Kriegswucherdelikt und einem Delikt des
Strafgesetzbuchs.
1. Die mögliche Konkurrenz mit dem Delikt des Verstrickungsbruchs 141
2. Die mögliche Konkurrenz mit dem Delikt des strafbaren Vertragsbruchs 141
3. Die Frage einer Konkurrenz des Preiswuchers mit dem Sachwucher 142
I. Dadurch daß die Kriegswuchergesetzgebung in weitgehendstem
Maße Vorbereitungshandlungen gleich den Ausführungshandlungen unter-
Strafe gestellt hat, ist mehrfach unter den einzelnen Tatbeständen eines.
Kriegswucherstrafgesetzes ein Verhältnis sogenannter Subsidiarität geschaffen
worden, d. h. ein Verhältnis, auf Grund dessen der eine Tatbestand nur An-
wendung finden will, falls die Handlung, die er definiert, nicht nach Maß-
gabe eines andern Tatbestandes zu strafen ist.!) Zwar gibt sich der Wille der
Kriegswuchergesetze, daß bei Verwirklichung eines Vorbereitungs= und eines.
Ausführungstatbestandes durch denselben Täter der Vorbereitungstatbestand,
hinter den Ausführungstatbestand zurücktreten soll, nicht ausdrücklich kund.
Indes bedarf es auch nicht einer derartigen ausdrücklichen Angabe. Das.
Subsidiaritätsverhältnis verschiedener Begehungsgrade desselben Delikts
ergibt sich schon aus rein begrifflichen Erwägungen, so daß es als still-
schweigend gewollt anzunehmen ist.2)
Derselbe Täter kann daher nicht bestraft werden, weil er zu einer Höchst-
preisüberschreitung aufgefordert (§ 6 Ziffer 2 HöchstPprG.) und danach
1) Wegen des Begriffs der Subsidiarität der Strafgesetze s. besonders
Binding, Hdb. I. S. 355, Aug. Köhler, Grenzlinien zwischen Idealkonkur-
renz und Gesetzeskonkurrenz, München 1900, S. 67 ff., v. Liszt, Lehrb. § 56
S. 245, Frank zu § 73 sub VII 2b, S. 177.
2) Dieser stillschweigende Wille — wegen des Begriffs der stillschweigenden
Subsidiarität s. Köhler a. a. O. S. 74 — ergibt sich allerdings meist, wo er im
Recht begegnet, daraus, daß die Ausführungshandlung einen höheren Strafanspruch
erzeugt als die Vorbereitungshandlung. Aber auch wo dies nicht der Fall ist,
kann die Entscheidung nicht zweifelhaft sein.