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durch Abschluß des Geschäfts den Höchstpreis überschritten hat (§ 6 Ziffer 1
Höchst Pr G.). In solchem Falle ist nur eine Bestrafung wegen der
begangenen Hochstpreisüberschreitung möglich. Kein Subsidiaritäts-
verhältnis ist allerdings zwischen dem Tatbestand des § 5 Ziffer 4 Preis-
Steig LO. und dem Tatbestand der vorangehenden Ziffern 1—3 desselben
Gesetzes anzunehmen. Die Teilnahme am Preissteigerungskomplott gemäß
§ 5 Ziffer 4 Preis Steig VO. enthält nicht schon in seinem Tatbestand die
Delikte der vorangehenden drei Ziffern. Es ist deshalb durchaus möglich,
daß Bestrafung desselben Täters wegen Teilnahme an einem Preis-
steigerungskomplott stattfindet, und daß ihm im Zusammenhang damit —
in der Regel realkonkurrierend — Preiswucher gemäß § 5 Ziffer 1 Preis-
Steig VO. gegenüber seinen Kunden zum Vorwurf gemacht wird.
II. Da der Gewerbetreibende, der eine Höchstpreisüberschreitung oder
einen Preiswucher begeht, sich meist nicht auf eine einmalige Gesetzesüber-
tretung beschränken wird, ist für Vergehen dieser Art die Rechtsform des
sogenannten fortgesetzten Delikts von besonderer praktischer Be-
deutung. Nach der bekannten Judikatur des RG.3) ist das Wesen des fort-
gesetzten Delikts darin zu finden, daß die verschiedenen Einzelhandlungen. ron
denen an sich jede den vollen Tatbestand des Delikts erfüllt, durch einen im
voraus gefaßten, alle Einzelhandlungen umfassenden Vorsatz zu einer recht-
lichen Einheit zusammengefaßt werden.s) Mit der Annahme eines fort-
3) Die Bezugnahme auf das Urteil des IV. Senats vom 20. Juni 1911,
Entsch. Bd. 45 S. 70, dürfte genügen.
4) In Wahrheit handelt es sich bei dem vom RG. geforderten Nachweis.
eines einheitlichen Vorsatzes um eine Selbsttäuschung. Ich habe das bereits näher
begründet in „Vollendung und Realkonkurrenz beim Meineid des Zeugen und
Sachverständigen. Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom fortgesetzten Verbrechen“
BVerlin 1906, S. 43 ff. Bezüglich dieses Merkmals, ebenso wie bezüglich aller
anderen von Literatur und Rechtsprechung aufgestellten Merkmale des fortgesetzten
Delikts habe ich a. a. O. S. 51 die Auffassung vertreten, daß es sich hier überall
um Momente handele, die für die Annahme einer Verbrechensfortsetzung lediglich
von einer gewissen somptomatischen Bedeutung seien. Diese Momente ließen sich
meist da nachweisen, wo auf Grund einer natürlichen Betrachtung der Dinge die
Auffassung angebracht erschiene, eine mehrfache Verwirklichung des Deliktstat-
bestandes nicht als eine Mehrheit von selbständigen Deliktsübertretungen anzusehen.
Indes müsse die Annahme eines fortgesetzten Delikts nicht notwendig überall da
abgelehnt werden, wo sich diese Momente nicht feststellen ließen. Dementsprechend
habe ich allen diesen Merkmalen eine normative Bedeutung abgesprochen. Die in-
zwischen ergangene Rechtsprechung des RG. kann mich nur in meiner Auffassung
bestärken.
Um die Einheitlichkeit des Willensvorganges zur Konstituierung des Haupt-
merkmals des fortgesetzten Delikts verwenden zu können, muß das R. eine Unter-
scheidung anstellen zwischen Einheit des Vorsatzes und Einheit des Entschlusses,
eine Unterscheidung, der jede praktische Brauchbarkeit abzusprechen ist. Niemand
weiß, wo die Einheit des Vorsatzes aufhört und wo die Einheit des Entschlusses.