150
1. Dadurch, daß die Einziehung ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
für zulässig erklärt ist, weicht die PreisSteigVO. vom 8 40 StGB. ab.
Allerdings ist solche unterschiedslose Einziehung für verschiedene Tatbestände
auch im Strafgesetzbuch vorgesehen (s. 8§ 152, 295, 296 a, 360, 367, 369 Nr. 2,
369a St G.) und ebenso ist sie einzelnen Nebengesetzen, z. B. dem Nahrungs-
mittelgesetz (8 15), und dem Weingesetz (8 31) u. a. bekannt. In weiterer
Abweichung von dem § 40 St GBB. ist die Einziehung nicht auf vorsätzliche
Handlungen beschränkt.!) Übereinstimmung besteht wieder nach der Richtung,
daß die Einziehung eing. fakultative, nicht obligatorische Maßnahme ist, d. h.
dem Ermessen des Gerichts unterliegt. Ebenso wie im Gebiet des allgemeinen
Strafrechts wird deshalb der Richter seine Entscheidung, ob die Einziehung im
konkreten Fall für geboten zu erachten ist, davon n abhängig zu machen haben,
ob bei einem weiteren Verbleiben der Gegenstände in den Händen des Täters
weikere strafbare Handlungen zu befürchten sind. Auch wird er das Verhältnis
des Wertes der Gegenstände zu der Schwere der Tat in Betracht zu ziehen
haben.5) Denn die Einziehung ist — was besonders für das hier interessierende
Rechtsgebiet gilt — in der Regel der Fälle im Effekt gleichbedeutend mit einer
Geldstrafe.)
Unter den angeführten Voraussetzungen erklären die Kriegswuchergesetze für
zulässig die Einziehung von Vorräten, „auf die sich die strafbare Handlung
bezieht“". Insoweit stellt die Fassung des Gesetzes strengere Anforderungen als
der § 40 St G., der es genügen läßt, daß der Gegenstand zur Begehung
einer strafbaren Handlung „bestimmt“ war. Auf Grund des § 5 Preis Steig VO.
kann also nicht die Einziehung preiswucherisch ausgezeichneter, aber noch nicht
angebotener Vorräte ausgefprochen werden.
2. Hier greift der S 40 StGB. ergänzend ein, soweit diese Vorräte
zur Begehung eines vorsätzlichen Delikts bestimmt waren.?) Aus
4) S. aber das zu Anm. 7 Gesagte.
5) Vgl. Meyer-Allfeld, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 7. Aufl.,
S. 335.
6) Es würde zu nicht zu rechtfertigenden Härten führen, wenn die Recht-
sprechung diese mögliche Wirkung der Einziehung, die ihr nach ihrer ganzen Idee
eigentlich nicht innewohnt (s. darüber insbesondere Urteil des I. Senats vom
7. Dezember 1882 Entsch. Bd. 7 S. 311 auf S. 313) übersehen würde. In der
vom Richter zu erkennenden Haupt strafe muß die Reprobierung des Anklage-
tatbestandes zum Ausdruck kommen. Schon der Umstand, daß die Durchführung
der Einziehung von den noch im folgenden zu erörternden Zufälligkeiten abhängt,
sollte überall, wo ein wertvolles Einziehungsobjekt in Frage steht, die besondere
Prüfung erfolgen, ob der Täter nicht durch die ordentliche Strafe genügend
getroffen wird. Nur so können nicht zu billigende Verschiedenheiten des verhängten
Strafübels vermieden werden. Der Schweizer Vorentwurf möchte (s. § 38) Geld-
strafe da ausschließen, wo auf Einziehung erkannt wird.
7) Darüber, daß der § 40 StG. sich auch auf zurückgebliebene Reste von
Vorräten erstreckt, s. das Urteil des I. Senats vom 30. Oktober 1907, Entsch.
Bd. 40 S. 36191362). Diese und andere Urteile, z. B. das Urteil des I. Senats
vom 6. Mai 1909, Entsch. Bd. 42 S. 315 weichen ab von dem Standpunkt älterer
Urteile, namentlich dem Urteil des I. Senats vom 20. Mai 1895, Entsch. Bd. 27.