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der kleinen takbestandlichen Differenz zwischen den Kriegswuchergesetzen
und dem 8 40 StG#B. kann nicht gefolgert werden, daß durch die Sonder-
bestimmungen die Einziehung für die unter diese Gesetze fallenden Straftaten
erschöpfend geregelt und die Anwendung von § 40 auch insoweit aus-
geschlossen werden sollte, als die Vorschriften der Kriegswuchergesetze-
nicht Platz greifen. Auch für das Weingesetz, wo die Maßnahme der Ein-
ziehung ebenfalls zu einer unterschiedslosen ausgestaltet und auf fahrlässige
Begehung erstreckt ist, bat die Rechtsprechung angenommen, daß die Ein-
ziehungsvorschriften des Sondergesetzes und diejenigen des Strafgesetzbuchs
nebeneinander bestünden. 3) Wenn für das Verhältnis des § 15 des Nahrungs-
mittelgesetzes zum § 40 StGB. in der Rechtsprechung eine andere Auffassung
vertreten wird, so ist zu beachten, daß aus der Fassung des Nahrungsmittel-
gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte die Meinung hergeleitet werden kann:
es sollten absichtlich die 8§8§ 40 ff., besonders der § 42 St G., für dieses
Spezialdelikt ausgeschaltet werden. 9)
3. Die durch die Kriegswuchergesetze bezüglich der Nebenstrafe der Ein-
ziehung geschaffene Rechtslage unterscheidet sich von der auf Grund der 88§ 40 ff.
St GB. geltenden insbesondere auch nicht nach der Richtung, daß die der Ein-
ziehung unterliegenden Vorräte schon vor Rechtskraft des Strafurteils in das
Eigentum des Fiskus übergehen könnten. Die Rechtsnatur der Einziehung ist
für das gesamte Reichsrecht eine gleiche: allgemeine Rechtsgrundsätze schließen
es aus, daß vor Rechtskraft des auf Einziehung lautenden Urteils ein Eigen-
S. 243, in denen die Einziehung insoweit für unzulässig erklärt worden ist, als
lediglich angenommen wurde, der Gegenstand sei für zukünftige Vergehen
bestimmt. Die Anwendung des § 40 StG#B. sei, so wurde damals ausgeführt,
zu verneinen, weil nach dieser Bestimmung die strafbaren Handlungen wenigstens
bis zum Versuch gediehen sein müssen. Wenn Olshausen (zu § 40 sub 9)
und wohl auch Frank (zu § 40 sub III 2) mit dem Urteil Entsch. 42 S. 315 die
Kontinnität mit der älteren Rechtsprechung herzustellen suchen, weil es sich in den
neueren Urteilen nur darum handele, daß die geplante Handlung sich mit einer
schon begangenen zur Einheit des fortgesetzten Delikts verbinden würde, während
in den älteren Entscheidungen nur eine etwaige künftige Fortsetzung in Frage
gestanden habe, so wird mit dieser Argumentation verkannt, daß auch in den
älteren Urteilen ein Fortsetzungszusammenhang in Frage stand, daß ferner für
die neueren Urteile nicht einmal mit Bestimmtheit gesagt werden kann, daß das
Instanzgericht ein fortgesetztes Delikt angenommen haben würde, und des weiteren,
daß eine noch nicht begangene Handlung, auch wenn sie mit ihrer Begehung Teil
eines fortgesetzten Delikts werden würde, bis zu ihrer Begehung stets eine
künftige bleibt, weshalb es auch nicht möglich ist, ihr vor ihrer Verübung den
Charakter einer strafbaren Versuchshandlung beizulegen.
9 S. das vorzit. Urteil des I. Senats, Entsch. 40 S. 361. Ahnlich hat es
für den Fall des § 19 Abs. 2 VZG. anerkannt, daß durch die dort vorgeschriebenen
Maßnahmen der Vernichtung die Anwendung des § 40 St GB. nicht ausgeschlossen
werde.
1) S. insbesondere die Begründung in dem Urteil des I. Senats vom
11. Mai 1882, Entsch. Bd. 6 S. 296, wo allerdings nur die Ausführungen auf
E. 298 f. beweiskräftig erscheinen, und das vorzit. Urteil in Entsch. 40 S. 361.