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tumsübergang auf den Fiskus stattfinden könnte.10) Daraus folgt zunächst,
daß im Falle einer Veräußerung des beschlagnahmten Gegenstandes wegen
eines zu befürchtenden Verderbs der Gegenstand für die Einziehung verloren
geht. Diese Konsequenz ist für unser Fragegebiet durch die BRVOx vom
22. März 1917 (R#l. S. 255) beseitigt worden. Denn in dieser Bundes-
ratsverordnung, welche für die auf Grund des § 3 des Ermächtigungsgesetzes
ergangenen Strafvorschristen das Verfahren bezüglich der Einziehung und
Verfallerklärung besonders regelt, ist die Veräußerung der beschlagnahmten
Gegenstände wegen Gefahr des Verderbs oder aus Gründen der Volksver-
sorgung in weitgehendstem Maße zugelassen und dabei ausdrücklich bestimmt:
daß der Erlös an die Stelle der Gegenstände tritt (Artikel II, 1).
Die Verordnung vom 22. März 1917 hat keine rückwirkende Kraft. So-
weit die Veräußerung des beschlagnahmten Gegenstandes vor diesem Zeit-
punkt liegt, bleibt für die Einziehung nichts übrig. Allerdings ist vereinzelt
auch ein gegenteiliger Standpunkt dahingehend vertreten worden, daß auch
ohne die BRVO. vom 22. März 1917 anzunehmen sei, daß der Erlös an
Stelle der veräußerten Gegenstände trete.11) Diese Auffassung kann indes
10) S. Urteil des II. Senats vom 7. Januar 1887, Entsch. Bd. 15 S. 164 .(166).,
des I. Senats vom 2. Juli 1888, Entsch. Bd. 18 S. 43 (44), IV. Senat vom 8. Juli
1890, Entsch. Bd. 21 S. 54, Olshausen zu § 40 Nr. 4, Frank zu §.40
sub IV 1, der es speziell, wenn die Einziehung im Ermessen des Gerichts
steht, für völlig undenkbar erklärt, daß das Urteil eine lediglich deklaratorische Be-
deutung haben könne.
11) Nämlich von Falck, Dötrafr Z. 1916 S. 473 und vom OLG. Hamburg
in der Entscheidung vom 7. März 1917 Goltd. Arch. Bd. 64 S. 380. Das Od.
Hamburg glaubt, daß dies aus den §§ 40, 42 StGBB., die es auch allein anwendet,
folge. Man hätte erwarten dürfen, daß das Urteil sich mit den entgegenstehenden
— unten in Anm. 113 mitgeteilten — Entscheidungen des R. auseinandersetze,
Weder geschieht das, noch werden die in diesen Entscheidungen geltend gemachten
keineswegs unbeachtlichen Gesichtspunkte vom OLG. Hamburg in seinem Urteik
irgendwie berührt. Man muß so notwendig zu dem Eindruck kommen, daß dem
OLG. Hamburg diese Urteile völlig entgangen sind. Den gleichen Eindruck ge-
winnt man gegenüber den Ausführungen Falcks a. a. O. Er betrachtet es ohne
weiteres als selbstverständlich, daß der Erlös an die Stelle der beschlagnahmten Ware
trete und über seine Einziehung im Urteil zu befinden sei. Dieses Verfahren sei
hinsichtlich der in Friedenszeiten vielfach vorkommenden Verwertung beschlag-
nahmten und-der Einziehung unterliegenden Wildes stets angewandt worden. Das
ist sicherlich ein Irrtum. Urteile wie die in Anm. 11a angeführten Entscheidungen des
N. pflegen von der Praxis nicht dauernd übersehen zu werden. Falck beruft sich
für seine Ansicht auf drei Bescheide der preußischen Minister für landwirtschaftliche
Angelegenheiten und des Innern vom 7. April, 27. April und 29. September 1870
(Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung S. 148 f., 271) und ein
Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts Bd. 24 S. 415 ff. Was. dle an-
gezogenen Ministerialbescheide angeht, so ist zu ihnen, ganz abgesehen. davon, daß
sie aus der Zelt vor Geltung des Reichsstrafrechts stammen, zu bemerken, daß