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nicht als richtig angesehen werden. Solche Umwandlung versteht sich, wenn
man den wesentlich vorbeugenden Zweck der Einziehung im Auge hat, keines-
wegs von selbst; ist der Gegenstand durch Veräußerung der Verfügung des
Täters entzogen, so ist die Gefahr, deren Abwendung die Einziehung dient,
auch beseitigt. Dementsprechend hat das Reichsrecht in Fällen, in denen die Er-
streckung der Einziehung auf den Erlös gewollt ist, dies stets besonders aus-
gesprochen. Mit Recht hat daraus das RG. auch immer den Schluß gezogen,
daß, soweit die Erstreckung der Einziehung auf den Erlös nicht von Gesetzes-
wegen angeordnet sei, sie für unzulässig erachtet werden müsse.1la) Dieser
Schluß ist um so mehr gerechtfertigt, als jenen Ausnahmefällen, in denen
schon im bisherigen Recht die Surrogation von Gesetzes wegen vor-
geschrieben war, legislative Gesichtspunkte eigener Art zugrunde liegen.
Entweder handelt es sich nämlich in jenen Ausnahmefällen darum, zu verhüten,
daß über den an die Stelle des Gegenstandes getretenen Wert den zivil-
rechtlichen Vorschriften entsprechend verfügt wird, weil die Uberlassung des
Surrogats an den zivilrechtlich Berechtigten eine den guten Sitten wider-=
sprechende Bereicherung desselben darstellen würde (so in den Fällen der
sie keinesfalls eine generelle Bestimmung darüber schaffen wollten, ob für das
Einziehungsverfahren der Erlös an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes
tritt. Eine solche materiellrechtliche Norm würde ja auch ihre Kompetenz über-
schreiten. Die auf dem Gebiet der Verwaltung liegende Frage der Behas###g
leicht verderblicher Gegenstände wollen sie lösen (deutlich bringt das der Bescheid
vom 29. September 1870 a. a. O. S. 271 auch zum Ausdruck), wobei sie allerdings
mit Rücksicht auf die Eigenart der Strafbestimmung, zu der sie erlassen sind,
davon ausgehen durften — was unsere weiteren Ausführungen bestätigen
werden —, daß der Erlös im Falle der Einziehung nicht dem Besitzer des
ursprünglichen Gegenstandes zufallen werde. Auch das von Falck angeführte
Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts will nicht prinzipiell die Frage
entschelden, ob für das Einzlehungsverfahren an die Stelle des der Einzlehung
unterliegenden Gegenstandes sein Erlös trete — wobei man ganz davon absehen
kann, daß, wenn das Oberverwaltungsgericht einmal eine strafrechtliche Frage
streift, es ihm gewiß ganz fernliegt, ein Präjudiz für sie zu schaffen —. Das
Oberverwaltungsgericht erklärt (a. a. O. S. 423), daß die etwaige Vorenthaltung
des Verstelgerungserlöses nicht den Gegenstand der zur Aburteilung- stehenden
Klage bilde, und wenn es auch passim (422) davon ausgeht, daß der Erlös das
Schicksal der beschlagnahmten Sache teile, so ist dies doch nur gemeint für die
Konfiskation auf Grund des früheren Gesetzes vom 26. Februar 1870 (Gesetz-
sammlung S. 120), die nach dem §7 Abs. 1 dieses Gesetzes „zum Besten der
Armenkasse“ stattfinden soll. Also um eine Konfiskation, welche einen Vermögens-
vorteil zugunsten eines Dritten anstrebt, dem dieser Vorteil nur im Falle der
Versilberung des Gegenstandes zufallen kann.
11a) S. Urteile des I. Senats vom 7. Dezember 1882, Entsch. Bd. 7 S. 311
(312) — wo auch näher begründet ist, daß die Einziehung des Aquivalents im all-
gemeinen als mit dem Wesen der Einziehung im Widerspruch stehend erachtet werden
muß —, und vom 2. Juli 1888, Entsch. Bd. 18 S. 43 (45).