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Bestechung s. 8 335 StGB., 8 12 des Ges. g. d. unlaut. Wettbew., sowie
der durch die Presse erfolgten Sammlungen zur Zahlung einer Geldstrafe
s. § 16 Preßges.). Oder es liegt — nämlich soweit die Fälle dem Zollstraf-
recht angehören, s. § 155 Vereinszollgesetz, 8 4 des Ges. v. 9. Juni 1895e:
RGl. S. 253 betr. Zollkartell mit Osterreich — dem Gesetz der Gedanke
zugrunde, daß die Einziehung eine Entschädigung des Fiskus für die
Gefährdung seiner Gerechtsame sein soll, weshalb in allen hierher gehörigen
Fällen die Einziehung Hauptstrafe ist, was zuweilen (so im § 134 VB.)
schon dadurch zum Ausdruck kommt, daß sie in der Fassung des Gesetzes an
erster Stelle steht. ½)
4. Ausgeschlossen ist es, auf Einziehung zu erkennen, wenn der Preiswucher
mit einer schwerer strafbaren Handlung ideell konkurriert und nicht auf Grund
dieser strengeren Strafbestimmung die Einziehung möglich ist, z. B. weil die
Vorräte nicht dem Täter gehören. Nach der Vorschrift des § 73 StGB. kommt
hier eben nur dasjenige Gesetz zur Anwendung, welches die schwerste Strafe
androht. Da aber die Einziehung den Charakter einer Strafe, nämlich einer
Nebenstrafe hat, 13) so kann diese Maßnahme nur insoweit angeordnet werden,
als sie auf Grund des zur Anwendung kommenden, die schärfste Strafe an-
drohenden Gesetzes gerechtfertigt ist.
Auf Einziehung kann im sogenannten objektiven Verfahren selbständig er-
st werden, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person
ausführbar ist. Aus denselben Gründen, aus denen neben dem § 5
Preis Steig VO. die Anwendbarkeit des § 40 St GB. möglich ist, bleibt auch der
das objektive Strafverfahren regelnde § 42 St GB. unberührt.13
5. Sichergestellt werden kann die Einziehung dadurch, daß die Vorräte in
behördliche Verwahrung genommen oder in anderer Weise der Verfügung des
Besitzers entzogen werden, s. § 94 StPO. Das zuletzt bezeichnete Ziel kann
auch durch Erlaß eines Verfügungsverbots angestrebt werden. 141) Wegen der
Zuständigkeit für die Anordnung der Beschlagnahme s. § 98 St PO.
Verschieden von dieser der Sicherstellung der Einziehung dienenden Beschlag-
nahme ist die polizeiliche Wegnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
kan
12) S. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., 1 1914)
S. 384; Hoffmann zu § 154 sub 3 VB8G. bei Stengrlein, Strafr
Nebenges., 4. Aufl., Bd. 2.
13) Dies ist allerdings für den Fall, daß die Einziehung ohne Rückjicht auf
die Eigentumsverhältnisse erfolgt, nicht unbestritten. Den Charakter einer Strafe.
sprechen ihr ausdrücklich für diesen Fall Frank zu § 295 sub 2, Olshausen
zu §·.295 sub 1 ab. Ohne Einschränkung auf diesen Fall M. E. Mayer, Der
allgemeine Teil des Strafrechts S. 476. Im Sinne unseres Textes insbesondere
das RG. in dem Urteil des II. Senats vom 30. April 1886, Rspr. Bd. 8 S. 330.
13a) Die BRVO. vom 22. März 1917 (R#l. S. 255) hat das zudem für
unser Rechtsgebiet im Art. 1 noch ausdrücklich ausgesprochen.
141) Vgl. Urteil des IV. Senats vom 19. Juni 1888, Entsch. Bd. 16 S. 71 2).