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waltungsanordnungen anzusehen sind,) hal gerade dieser Fall einc besondere
praktische Bedeutung.
II. Da das Ste B. im § 2 Abs. 1 ausdrücklich besagt, daß die Strase
gesetzlich bestimmt sein muß, bevor die Handlung begangen war, so ist damit
eine Rückwirkung zuun gunsten des Täters grundsätzlich ausgeschlossen.
Strafbestimmungen der Verordnung vom 26. März 1916 4) können deshalb
nicht auf Taten zur Amvendung kommen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung, dem 1. April 1916, liegen. Das schließt nicht aus, für ein fortgesetztes
Delikt die Strafe lediglich auf Grund derjenigen Strafdrohung auszuwerfen,
unter deren Geltung das Delikt vollendet ist, denn die ganze sortgeseßzte
Handlung ist als eine Einheit zu behandeln.5) Ein die Hoöchstpreise ver-
letzender Vertrag, der vor dem 1. April 1916 geschlossen ist, aber erst nach
dieser Zeit. erfüllt wird, ist jedenfalls auf Grund der durch die Verordnung vom
26. März 1016 geschaffenen strengeren Strafvorschriften zu bestrafen.
III. 1. Eine Rückwirkung der Gesetzesänderung zugunsten des Täters
ist dagegen ausdrücklich von der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Sto#B. vor-
geschricben. „Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen
Tat bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden."
Wenn das StG#B. von der Aburteilung des Täters auf Grund eines
milderen Gesetzes spricht, so liegt darin, daß dieses mildere Gesetz Strafgcsetz
oder zum mindesten Teil eines Strasgesetzes ist." Ein Czesetz, das lediglich
31 S. oben S. 121 Anm. 20.
11 S. oben Napitel VI.
5!) S. Urteil des IV. Senats vom 30. März 1017, JW 1917 S. Sls sul.
6) In diesem Punkte dürfte kaum Meinungsverschiedenheit in der Literatur
bestehen, wenngleich zwischen Strafgesetz und Teil eines Strafgesetzes sonst nicht
ausdrücklich unterschieden wird. Unser Text tut es, weil es zu einer präzisen
Formulierung erforderlich erscheint. Damit, daß das Gesetz im Sinne des § 2
Abs. 2 St GB. als Strafgesetz anerkannt wird, ist indes, wie sich bei genauerem
Zusehen alsbald zeigt, nichts gewonnen. Denn mit diesem Begriff werden die ver-
schiedenartigsten und widersprechendsten Vorstellungen verbunden. Die eigentliche
Frage ist eben die: inwieweit auch Bestimmungen, die nicht in einem Straf-
paragraphen enthalten sind, im Sinne dieser Vorschrift als Strafgesetz angesehen
werden müssen. Kohlrausch, der, Zeitschr. f. d. ges. Strafr Wissensch. Bd. 23
(1903) S. 41 ff., zu dem Problem eingehend Stellung genommen hat, vermißt
a. a. O. S. 54 in der Judikatur eine allgemeine Regel. Auf Grund seiner Unter-
suchungen gelangt er zu folgender Formulierung, a. a. O. S. 63:
„I. Wenn infolge einer Rechtsänderung ein Objekt die Eigenschaften verliert,
derentwegen es strafrechtlich geschützt wird, so liegt darin keine Milderung
des Strafgesetzes.
II. Wenn ihm aber, obwohl es diese Eigenschaften behalten hat, der Strasschutz
ganz oder teilweise entzogen wird, so ist dies eine Milderung des Straf-
gesetzes.“
Diesen Regeln fügt er allerdings sogleich die Einschränkung hinzu, er wolle nicht
behaupten, daß die von ihm gezogene Grenze der Rückwirkung alle Zweifel aus-
schließe. Neuerdings hat dann Käckell, Die Bedeutung des Strafgesetzbegriffs