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zubilligen, der unter Berücksichtigung der mit der Einführung verbundenen Kosten
und Gefahren zu bemessen ist.
Der Übernahmepreis ist bar zu zahlen.
83.
Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung (8 1) vorliegen, und
über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben,
entscheidet, wenn die Anordnung durch die Landeszentralbehörde ergeht, diese, im
übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
84.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der
88 2, 3 anzusehen ist.
8 5.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn—
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für
Nahrungs= und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse,
Heiz= und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs
Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse,
insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten,
oder wer solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder ver-
sprechen läßt;
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm
zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch
ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen;
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten
Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel
mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vor-
nimmt;
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine
Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat;
5. wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordert,
anreizt oder sich zu Handlungen solcher Art erbietet, soweit nicht
nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrafe
mindestens auf das Doppelte des übermäßigen Gewinns zu bemessen, der
erzielt worden ist oder erzielt werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehn-
tausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände
kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-