Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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zubilligen, der unter Berücksichtigung der mit der Einführung verbundenen Kosten 
und Gefahren zu bemessen ist. 
Der Übernahmepreis ist bar zu zahlen. 
83. 
Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung (8 1) vorliegen, und 
über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, 
entscheidet, wenn die Anordnung durch die Landeszentralbehörde ergeht, diese, im 
übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
84. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 
88 2, 3 anzusehen ist. 
8 5. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn— 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für 
Nahrungs= und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, 
Heiz= und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs 
Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, 
insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, 
oder wer solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder ver- 
sprechen läßt; 
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm 
zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch 
ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten 
Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel 
mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vor- 
nimmt; 
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine 
Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat; 
5. wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordert, 
anreizt oder sich zu Handlungen solcher Art erbietet, soweit nicht 
nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrafe 
mindestens auf das Doppelte des übermäßigen Gewinns zu bemessen, der 
erzielt worden ist oder erzielt werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehn- 
tausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände 
kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
	        
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