Full text: Kriegswucherstrafrecht.

I. Kapitel. 
Die Rechtsqguellen des Kriegswucherstrafrechts. 
I. Die rechtliche Grundlage der Kriegswuchergesetzggebnag 15 
II. Die einzelnen Kriegswuchergesetze: 
1. Höchstpreisgesss . .. . ... 16 
2. Preissteigerungsverordnung . .. .. .. . . . ......... .. . . . ...... .. ... 17 
3. Kettenhandelverordnung . . .. ...... .. ........ .. ........ .... . ... 17 
III. Der § 9b des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Be— 
lagerungszustand als mögliche Quelle strafrechtlicher Kriegswucher— 
bestimugen .. .. ...... . . . . .. 17 
I. Von den Kriegswuchergesetzen ist nur eins, das Höchstpreis- 
gesetz, ein Reichsgesetz im sormellen Sinne. Die andern Kriegswucher- 
gesetze, aber auch die zum HöchstPr G. ergangenen Novellen, sind im Ver- 
ordnungswege erlassen worden, und zwar von zwei verschiedenen Stellen: dem 
Bundesrat und dem Reichskanzler. Die rechtliche Grundlage hier- 
für ist durch den § 3 des sog. Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 
(RGBl. S. 327) geschaffen worden. Durch diesen § 3 ist der Bundesrat er- 
mächtigt worden, während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maß- 
nahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als 
notwendig erweisen. Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten 
Zusammentritt zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben. 
Dem Bundesrat ist damit die Befugnis zum selbständigen Erlaß von Verord- 
nungen zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen verliehen. Diese Verord- 
nungen tragen den Charakter provisorischer Reichsgesetze, was schon der 
im § 3 enthaltene Ausdruck „gesetzliche Maßnahmen“ zum Ausdruck bringt. 
Da danach der Bundesrat ermächtigt ist, alle die Maßnahmen zu treffen, die 
überhaupt zum Gegenstand eines Gesetzes gemacht werden können, ist ihm auch 
die Befugnis beigelegt, selbständige Strafbestimmungen zu erlassen.:) 
Das dem Bundesrat zustehende Verordnungsrecht braucht nicht von diesem 
selbst ausgeübt zu werden. Er kann nicht nur die Publikation anderen Stellen 
übertragen, wie das bei Bekanntgebung der neuen Fassung des HöchstPre. 
vom 17. Dezember 1914 (Rl. S. 513) geschehen ist, sondern auch diesen 
anderen Stellen materielle Verordnungsbefugnisse einräumen. Dieser Weg ist 
beschritten worden in der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Siche- 
rung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (REBl. S. 401). Durch diese 
Bekanntmachung ist der Reichskanzler ermächtigt worden, die im Deutschen 
Reich vorhandenen Lebensmittel sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die 
zur Lebensmittelversorgung erforderlich sind, für die Ernährung des Volkes in 
— — 
1) S. Conrad, Dötrafr Z. 1915 S. 492; E. Schmidt, Ztschr. f. Strafr- 
Wissensch. Bd. 37 S. 72; Urteil des IV. Senats vom 21. Mai 1915, DJ Z. 1915, 
S. 1032.
	        
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