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Personen, denen nach § 1 die Erlaubnis zum Handel erteilt ist, haben auf
schriftlichen oder gedruckten Mitteilungen, die sie im Geschäftsverkehr verwenden,
den Tag der Erteilung der Erlaubnis sowie die Stelle zu vermerken, die die Er-
laubnis erteilt hat. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis
zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 J& bestraft.
89.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dleser Strafen wird bestraft, wer ohne die erforderliche Er-
laubnis oder entgegen einer nach § 4 Abs. 2 erfolgten Untersagung mit Lebens-
oder Futtermitteln Handel treibt.
Neben der Strafe kann auf Einzichung der Gegenstände erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
8 10.
Auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen finden die Vorschriften in den
88 1 bis 9 keine Anwendung.
Der Wandergewerbeschein, die Legitimationskarte und dergleichen (Titel H
und III der Reichsgewerbeordnung) sind aber zu entziehen oder zu versagen, wenn
bei demjenigen, für den sie beantragt oder erteilt sind, Umstände vorliegen, welche
die Versagung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 rechtfertigen würden.
§ 11.
Wer den Preis für Lebens= oder Futtermittel durch unlautere Machen-
schaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenslände erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht. s 12
Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
1. ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Ortes der gewerb—
lichen Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, des Wohnorts
des Anzeigenden sich zum Erwerbe von Lebens- oder Futtermitteln zu
erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten auf sie aufzufordern oder
Anleitungen (Rezepte) zur Herstellung von Ersatzmitteln für Lebens—
oder Futtermittel anzubieten.
bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Lebens- oder
Futtermitteln oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu
machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhält—
nisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden
Vorräte und über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder
der Vermittlung zu erwecken.
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Behörden. Die
Landeszentralbehörden können die Erteilung der Genehmigung einer anderen Be-
hörde als der Ortspolizeibehörde übertragen.
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