Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 kann der Handel in solchen 
Fällen untersagt werden. 
8 5. 
Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die 
Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
8 6. · 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Ver- 
sagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung des Handels sowie zur 
Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere 
über das Verfahren. 
§ 7. 
Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt- 
niederlassung des Handelsbetriebes liegt. Fehlt es an einer inländischen Haupt- 
niederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der 
Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle. 
8 8. 
Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der 
Handel untersagt worden ist, kann die Vorräte an Arzneimitteln übernehmen und 
auf Rechnung und Kosten des Händlers verwerten. Ist Beschwerde (8 5) ein- 
gelegt, so ist mit der Ubernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die 
Beschwerde zu warten. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung ergeben, 
entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle. 
§ 9. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (8 1) oder nach Zurücknahme der 
Erlaubnis oder nach erfolgter Untersagung (§ 4) Handel mit Arznei- 
mitteln treibt, 
2. wer den Preis für Arzneimittel durch unlautere Machenschaften, ins- 
besondere Kettenhandel, steigert. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Arzneimittel erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht. Ist die Verfalgung oder Verurteilung einer bestimmten Person 
nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
8 10. 
Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, 
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten 
Stelle sich zum Erwerbe von Arzneimitteln zu erbieten, 
2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Arzneimittel aufzufordern, 
3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Arzneimitteln 
oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die 
geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des An-
	        
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