zeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder
über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittlung
zu erwecken.
Es ist ferner verboten, in periodischen Zeitschriften bei Ankündigungen über
Veräußerung von Arzneimitteln Preise anzugeben.)
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1, 2 sowie im Abs. 2 findet keine Anwendung
auf Behörden.
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die
Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Arzneimittel auf die Dauer von
mindestens sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine
Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt
den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften
tätigen Personen nicht ob.
* 11.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im § 10
Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt.
Werden in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäft-
lichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der In-
haber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar,
wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
8 12.
Die Verordnung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Personen, die beim Inkrafttreten der Verordnung Handel mit Arzneimitteln
treiben, hierzu aber einer besonderen Erlaubnis bedürfen, können ihren Handel
bis zum 1. Juni 1917 oder, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf Erteilung
der Erlaubnis gestellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Er—
laubnis fortführen.
VI. Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren vom
28. Juni 1917 (RGBl. S. 563).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGBl.
SE. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Der Handel mit Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau= und Schnupftabak
(Tabakwaren) ist vom 15. Juli 1917 ab nur solchen Personen gestattet, denen
eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Dies
gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt Handel mit Tabakwaren
getrieben haben.
1) Abs. 2 ist außer Kraft seit der Bekanntmachung vom 15. Juli 1917
(Rl. S. 633).