Full text: Kriegswucherstrafrecht.

zeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder 
über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittlung 
zu erwecken. 
Es ist ferner verboten, in periodischen Zeitschriften bei Ankündigungen über 
Veräußerung von Arzneimitteln Preise anzugeben.) 
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1, 2 sowie im Abs. 2 findet keine Anwendung 
auf Behörden. 
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die 
Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Arzneimittel auf die Dauer von 
mindestens sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine 
Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt 
den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften 
tätigen Personen nicht ob. 
* 11. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im § 10 
Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt. 
Werden in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäft- 
lichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der In- 
haber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, 
wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. 
8 12. 
Die Verordnung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Personen, die beim Inkrafttreten der Verordnung Handel mit Arzneimitteln 
treiben, hierzu aber einer besonderen Erlaubnis bedürfen, können ihren Handel 
bis zum 1. Juni 1917 oder, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf Erteilung 
der Erlaubnis gestellt haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Er— 
laubnis fortführen. 
VI. Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren vom 
28. Juni 1917 (RGBl. S. 563). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGBl. 
SE. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Der Handel mit Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau= und Schnupftabak 
(Tabakwaren) ist vom 15. Juli 1917 ab nur solchen Personen gestattet, denen 
eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels erteilt worden ist. Dies 
gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt Handel mit Tabakwaren 
getrieben haben. 
  
1) Abs. 2 ist außer Kraft seit der Bekanntmachung vom 15. Juli 1917 
(Rl. S. 633).
	        
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