Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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89. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder. mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 1) oder nach Zurücknahme der 
Erlaubnis (8 3) oder nach erfolgter Untersagung (8 4) Handel mit 
Tabakwaren treibt, 
2. wer den Preis für Tabakwaren durch unlautere Machenschaften, ins- 
besondere Kettenhandel, steigert. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Tabakwaren erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
8 10. 
Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, 
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentralbehörde be— 
stimmten Stelle sich zum Erwerbe von Tabakwaren zu erbieten, 
2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Tabakwaren aufzufordern, 
3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Tabakwaren 
oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die 
geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des An— 
zeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder 
über den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittlung 
zu erwecken. 
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Behörden. 
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die 
Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Tabakwaren auf die Dauer von 
mindestens sechs Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine 
Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt 
den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften 
tätigen Personen nicht ob. · 
§11. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im § 10 
Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. 
Werden in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäft- 
lichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der In- 
haber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, 
wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah. 
* 12. 
Die Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Personen, die den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortführung ihres 
Handels mit Tabakwaren vor dem 15. Juli 1917 gestellt haben, auf ihren Antrag 
aber noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Entscheidung über den Antrag, 
spätestens jedoch bis zum 15. August 1917, den Handel ohne die im § 1 vor- 
geschriebene Erlaubnis weiterbetreiben.
	        
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