Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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VII. Ergänzungsverordnung betreffend Einziehung und Veräußerung 
beschlagnahmter Gegenstände vom 22. März 1917 (REl. S. 255). 
Artikel I. 
Ist in Strafvorschriften, die auf Grund des § 3 des Gesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Re#l. S. 327) ergangen sind oder ergehen werden, die 
Einziehung oder die Verfallerklärung von Gegenständen zugelassen, so kann in 
Fällen, in denen die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten 
Person nicht ausführbar ist, auf die Einziehung oder die Verfallerklärung 
selbständig erkannt werden. 
Artikel II. 
1. Gegenstände, die auf Grund der im Artikel 1 bezeichneten Straf- 
vorschriften zur Sicherung einer Einziehung sichergestellt oder beschlagnahmt 
werden, können vor der Entscheidung über die Einziehung veräußert werden, 
wenn sie dem Verderben ausgesetzt sind oder wenn die Veräußerung aus 
Gründen der Volksversorgung notwendig erscheint. Der Erlös tritt an die 
Stelle der Gegenstände. 
2. Die Anordnung der Veräußerung steht dem Richter zu. 1 
Im Ermittlungsverfahren können die Staatsanwaltschaft und die Hilfs- 
beamten der Staatsanwaltschaft die Veräußerung anordnen, soweit sie die 
Sicherstellung oder die Beschlagnahme angeordnet haben. Hat der Betroffenc 
gegen die Beschlagnahme die richterliche Entscheidung nachgesucht, so kann 
der Richter anordnen, daß die Veräußerung auszusetzen sei. 
Die Anordnung der Veräußerung ist dem Betroffenen bekanntzumachen. 
Die Bekanntmachung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist. 
3. Soweit die Gegenstände nicht nach bestehenden Vorschriften einer 
bestimmten Stelle anzubieten oder zu überlassen sind, können sie nach An- 
hörung eines Sachverständigen freihändig zu angemessenem Preise verkauft 
werden. Der Verkauf zum Hoöchstpreis ist ohne Anhörung eines Sach- 
verständigen zulässig. 
Artikel III. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
 
	        
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