Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Betracht. Daß indes die Militärbefehlshaber im Rahmen des 8 9b BelZustG. 
das Verbot der Übertretung von ihnen festgesetzter Höchstpreise erlassen können, 
ist bereits an anderer Stelle gesagt.?s) Dieses Verbotsrecht ist von dem in 
den vorstehenden Ausführungen erörterten Inhalt der vollziehenden Gewalt 
des Militärbefehlshabers nicht abhängig. Es ist vielmehr durchaus selbständig 
im Gesetz normiert. Daß dieses Recht selbständig für sich bestehen kann, 
kommt deutlich im Bayerischen Gesetz über den Kriegszustand vom 5. No- 
vember 1912 zum Ausdruck. Auch dieses Gesetz kennt (s. Artikel 4 Nr. 2) 
ein Recht des Militärbefehlshabers zum Erlaß von Vorschriften zur Erhaltung 
der öffentlichen Sicherheit. Von einem Ubergang der vollziehenden Gewalt 
auf den Militärbefehlshaber weiß indes das Bayerische Kriegszustandgesetz 
nichts.2) 
IV. Es versteht sich von selbst, daß Unterbehörden, die zur Fest- 
setzung eines Höchstpreises ermächtigt sind, diesen Höchstpreis nur für 
einen Bezirk festsetzen können, für den sie an sich zuständig sind. So ergibt 
sich die Frage, welche Tragweite die Höchstpreisfestsetzung hat, wenn die Höchst- 
preisware nicht innerhalb dieses Bezirks zwischen dort ansässigen Personen 
von Hand zu Hand geht. 
Man wird die Entscheidung dahin geben müssen: eine von einer lokalen 
Behörde ausgehende Hoöchstpreisfestsetzung ergreift die innerhalb des Bezirks 
befindliche Ware. Denn die angemessene Versorgung der Bevölkerung dieses 
Bezirks wird angestrebt. Ob der Käufer — der, wie wir noch sehen werden, 
in gleicher Weise wie der Verkäufer den Höchstpreisgesetzen untersteht — etwa 
von auswärts zugereist ist, muß völlig gleichgültig erscheinen. Ebenso auch, 
ob der Geschäftsabschlußort außerhalb dieses Bezirks gelegen ist — wäre es 
anders, so wäre in vielen Fällen den Parteien geradezu der Weg vorgezeichnet, 
auf dem sie Höchstpreisfestsetzungen umgehen können. Entscheidend kann aber 
auch nicht der Ablieferungsort der Ware sein, d. h. der Ort, an dem die Ware 
aus der Hand des Verkäufers in die des Käufers übergehen soll. Diese Auf- 
fassung werde allerdings in zwei älteren Urteilen des I. Senats vertreten.?5) 
  
2"8) S. oben Kapitel 1 unter III. Dann sind aber auch die Straffolgen zu 
beachten, die der § 9 Bel Zust G. vorsieht. 
241) Erst durch eine besondere Verordnung vom 31. Juli 1914 ist auch für 
Bayern dem Militärbefehlshaber die vollziehende Gewalt übertragen worden. 
23) Nämlich in den Urteilen vom 1. Mai 1916 (Mitteilungen für Preis- 
prüfungsstellen Nr. 13 S. 138 = Recht 1916 S. 396 Nr. 717) und vom 21. Sep- 
tember 1916, L.Z. 1916 S. 1434. Ein Urteil desselben Senats vom 12. Juli 1915 
(JW. 1915 S. 1445 Nr. 3) hat es dagegen für gleichgültig erklärt, ob der Ver- 
braucher innerhalb oder außerhalb des Bezirks, für den die Höchstpreise festgesetzt 
sind, seinen Wohnort habe. Das Urteil vom 21. September 1916 meint, daß es sich 
nicht in Widerspruch zu dem Urteil vom 12. Juli 1915 setze. Gewiß gehen beide 
Urteile insoweit konform, als sie auch den von auswärts kommenden Käufer an die 
im Verkaufsbezirk geltenden Höchstpreise für gebunden erachten — nur daß nach den
	        
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