Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Vierter Titel. 
Betriebsanmeldung. 
l"88. 
(1) Wer eine neu errichtete oder eine ruhende Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflictet, I. Auzeige 
der Hebestelle schriftlich Anzeige zu erstatten, und zwar der Betriebserff 
a) wenn es #olich um den ersten Betrieb innerhalb des Jahresbetriebs handelt, mindestens 
eine Woche 
b) wenn der Betrieb nach einer Pause innerhalb des Jahresbetriebs aufgenommen 
werden soll, mindestens fünf Tage 
vor dem für die Eröffnung des Betriebs in Aosicht genommenen Tage. 
(2) Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeitung mehliger Stoffe oder von Rüben- 
stoffen der Beginn der ersten Eimnaischung (& 105) zum Zwecke der Befüllung eines Maisch- 
bottichs, bei der Verarbeitung anderer nichtmehliger Stoffe der Beginn des ersten Abtriebs. 
(3) Von dem Eingang der Anzeige hat die Hebestelle dem Oberkontrolleur und dem Haupt- 
amt alsbald Mitteilung zu machen. 
0l 89. 
(1) Mit der im § 88 unter a vorgeschriebenen Anzeige hat der Brennereibesitzer eine Betriebs- II. Allgemeine Be- 
erklärung in doppelter Ausfertigung nach dem Vorbild in Anlage 11 einzureichen, welche eine huis. 
Beschreibung u zuee 
a) der Maischbereitung und des Maischabtriebs oder des Materialabtriebs, orschrif 
b) der Hefensatzbereitung und gegebenenfalls % 5½ 
JD) des Verfahrens (altes — Wiener — Verfahren oder Würze-— Lüftungs-— Ver- 
fahren) zur Gewinnung von Hefe 
enthalten muß. Statt der Einreichung einer neuen Betriebserklärung genügt die schriftliche 
Bezugnahme auf die frühere, wenn diese weiter befolgt werden soll. 
(2, In der Beschreibung der Maischbereitung und des Maischabtriebs sind sämtliche zur 
Bereitung, Beförderung und Behandlung (Umrühren, Kühlen usw.) und zum Abtrieb der Maische 
zu verwendenden Geräte, die Reihenfolge ihrer Verwendung und die ungefähre Zeitdauer ihrer 
Benutzung sowie ferner anzugeben, ob und in welcher Weise von den Zugeständnissen im § 4 
Abs. 4, 5 124 und § 127 Abs. 2 Gebrauch gemacht werden soll. 
(3) In der Beschreibung der Hefensatzbereitung sind anzugeben die Art des Gärmittels, die 
Art seiner Bereitung, die Zahl und Art der zu benutzenden Hefensatzgeräte und die Reihenfolge 
ihrer Verwendung, ferner, soweit dies möglich, die Zeitabschnitte (Vormittag oder Nachmittag), 
zu welchen die Hefensatzgefäße frisch befüllt, in Gärung gesetzt und zum Anstellen der Maische 
verwendet und die Mutterhefengefäße mit Mutterhefe befüllt werden sollen, sowie endlich, woher 
die zur Bereitung des Hefensatzes erforderliche Maische entnommen werden soll. 
() Die Beschreibung der Hefengewinnung hat sich unter Bezeichnung der zu benutzenden 
Geräte insbesondere darauf zu erstrecken, wie die Hefe von der Maische oder Maischwürze getrennt, 
gereinigt, entwässert und für den Verkauf zugerichtet werden soll. 
(5) Am Schlusse der Betriebserklärung sind zur Begründung der darin vorkommenden Ab- 
weichungen von den allgemeinen Vorschriften über die Betriebsführung alle gewährten Betriebs- 
vergünstigungen anzugeben und dabei die Genehmigungsverfügungen aufzuführen. Soweit 
Betriebsvergünstigungen in die Betriebserklärung nicht aufgenommen worden sind, wird an- 
genommen, daß von ihnen kein Gebrauch gemacht werden soll. 
8 go. 
Die Hebestelle hat die Betriebserklärung dem Oberkontrolleur zur Prüfung vorzulegen. 2. Früfung. 
Dieser hat nach Herbeiführung etwaiger Berichtigungen beide Ausfertigungen mit dem Prüfungs- 
vermerke zu versehen. Die eine Ausfertigung ist dem Brennereibesitzer zur Aufnahme in das 
Brennereibelegheft B auszuhändigen, die andere verbleibt bei der Hebestelle. 
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