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Heereslieferungsverträgen benötigte Material zu beschaffen. Wo ein solcher
Konflikt begründet ist, muß unter verständiger Anwendung allgemein gülliger
Rechtsgedanken die Erfüllung der weniger wichtigen Pflicht hinter der höheren
zurücktreten. Daß die höhere Pflicht in unferm Beispielsfall die Pflicht der
Versorgung der militärischen Streitkräfte ist, kann keinem Zweifel unterliegen.
So hat denn auch das RG. die aus den §§ 9, 18 der Bundesratsverordnung
vom 5. Januar 1915 über die Bereitung von Backwaren entspringenden
Pflichten ausscheiden lassen, „wenn ihre Durchführung. näheren, unmittelbaren
von einer zuständigen Militärbehörde verfolgten Zwecken der Reichswohlfahrt,
insbesondere dem unabweisbaren Bedürfnis einer schlagfertigen Land= und
Seestreitkraft, beispielsweise der rechtzeitgen Versorgung unserer Schiffe mit
den notwendigen Lebensmitteln zuwiderlaufen würde“.2)
B. 1. Während das Gesetz in der ursprünglichen Fassung nur für den
Kleinhandel Geltung beanspruchte, hat es durch seine späteren Neuredigie-
rungen Bedeutung für ziemlich alle Handelskreise erlangt. Gerade um die
Festsetzung von Höchstpreisen auch für den Großhandel zu ermöglichen,
erging die Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (RGBl.
S. 458), durch die die Festsetzung von Höchstpreisen nunmehr dem Bundesrat
übertragen wurde. Denn sollte eine Erstreckung der Höchstpreise auch auf den
Großhandel erreicht werden, so war dies nur ausführbar, wenn in Zukunft die
Festsetzung der Höchstpreise nach einheitlichen Gesichtspunkten und von einer
Stelle aus erfolgte.
2. Wir haben so heute zu unterscheiden zwischen Höchstpreisen, die für den
Großhandel, und Höchstpreisen, die für den Kleinhandel festgesetzt sind. An die
Preise der ersten Kategorie sind auch diejenigen gebunden, die als Er-
zeuger oder Wiederverkäufer in den Handel eingreifen. Denn als
Kleinhändler kommen lediglich diejenigen Personen in Betracht, die die Ware
unmittelbar an Verbraucher abgeben. Dabei gilt als „Verbraucher“
nach dem Wortsinn sowie dem Sprachgebrauch derjenige, der die Ware ihrer
letzten Bestimmung, der Verzehrung durch Essen, Trinken, Verfüttern
oder — insoweit allerdings mit starken sich aus den folgenden Ausführungen
31) S. Urteil des III. Senats vom 5. Juli 1915, L.3. 1915 S. 1234 Nr. 14.
Darin liegt eine Anerkennung des von v. Lilienthal, 3. f. ges. Strafr.
Wissensch. Bd. 20 (1900) S. 442, als eines allgemeinen vertretenen Rechts-
gedankens, „daß der Zweck einer Handlung die zu seiner Erreichung notwendigen
Mittel als nicht rechtswidrig erscheinen läßt, sofern er selbst als rechtlich notwendig
zu betrachten ist". Ahnlich Graf Dohna, Die Rechtswidrigkeit, 1905, S. 50.
S. übrigens schon Bindings (HeDB. I. 1885 S. 771) Lehre von der schuld-
ausschließenden Pflichtenkollision. Zur Lösung von Einzelfragen werden
die uns hier entgegentretenden Gesichtspunkte auch sonst verwandt, so von v. Liszt,
20. Aufl. S. 158, zur Rechtfertigung des ärztlichen Eingriffs, von Olshausen
zu § 222 sub 3, um eine zur fahrlässigen Tötung führende Pflichtenvernachlässigung
wegen der Verfolgung einer höheren Pflicht zu rechtfertigen.