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3. Der Höchstpreis für den Kleinhandel ist in den Verordnungen in der
Regel selbständig festgesetzt. Daneben kommt es auch vor, daß feste Grund-
preise angegeben werden, die der Großhändler um einen bestimmten geringen,
der Kleinhändler um einen bestimmten höheren Prozentsatz überschreiten darf.
So darf nach der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise und die Beschlag-
nahme von Leder vom 15. März 1916 der Großhändler den in dieser Bekannt-
machung angegebenen Grundpreis um nicht mehr als 3 vom Hundert, der
Kleinhändler um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.
Zuweilen ist der Höchstpreis für den Kleinhandel lediglich in der Weise
festgesetzt, daß dem Kleinhandel ein Zuschlag zu dem im Großhandel geltenden
Preise gestattet ist. Hier bereitet die Bestimmung des Höchstpreises für den
Kleinhandel besondere Schwierigkeiten, wenn ein Höchstpreis für den Groß-
handel nicht ausdrücklich festgesetzt ist. Wie ist hier der Großhandelspreis
zu bestimmen? —
Man könnte daran denken, hier den Einkaufspreis des Kleinhändlers
zugrunde zu legen. Die Folge würde die sein, daß sich für die einzelnen
Kleinhändler sehr verschiedene Höchstpreise ergeben würden, ja daß sogar der
einzelne Kleinhändler, wenn er zu verschiedenen Zeiten oder von verschiedenen
Großhändlern eingekauft hat, für verschiedene Teile von Waren derselben Art
und Güte zu verschiedenen Höchstpreisen gelangen würde. Eine Kontrolle
wäre so jedenfalls kaum auszuführen. Das R. ist so in zwei Urteilen des
IV. Senats 40) zu der Auffassung gekommen, daß, wenn in solchem Fall ein
offizieller Marktpreis für den Großhandel nicht festgestellt werden kann, der
Durchschnittspreis durch Vergleichung der einzelnen Abschlüsse ermittelt
werden müsse. Das RG. läßt es selbst dahingestellt, ob in solchem Falle dem
Kleinhändler die Kenntnis des Großhandelspreises oder dessen Ermittlung
zugemutet werden kann, steht aber jedenfalls auf dem Standpunkt, daß an sich
der Kleinhändler zu solcher Ermittlung verpflichtet sei.
Der Ausweg, auf den das R. so die Praxis verweist, erscheint un-
gangbar. Man kann bei dem Kleinhändler, insbesondere in einer Großstadt,
nicht voraussetzen, daß er sich die Unterlagen für eine derartige Feststellung
verschaffen kann. Der Willkür ist zudem bei einer solchen Feststellung Tür
und Tor geöffnet. Die Kontrolle, die fehlt, wenn dem Kleinhändler ein Zu-
schlag zu dem von ihm bezahlten Selbstkostenpreis zwecks Festsetzung des von
ihm erforderbaren Hoöchstpreises gestattet ist, wird hier in erhöhtem Maße un-
möglich. Auch ist es natürlich bei diesem Modus nicht ausgeschlossen, daß
für Waren derselben Art und Güte verschiedene Höchstpreise bestehen. Denn
soll der der Berechnung zugrunde liegende Durchschnittspreis eine verständige
Bedeutung haben, so kann natürlich nur der Durchschnittspreis einer be-
stimmten Zeit gemeint sein. Man wird so zu dem Ergebnis kommen müssen,
daß, wenn im Großhandel ein behördlich festgelegter Handelspreis nicht
40) Vom 2. Juli 1915 und 7. Juli 1915, JW. 1915 S. 1445 sub 4a und
1446 sub 4b.
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