36
existiert, ein Höchstpreis für den Kleinhandel nicht unter Zugrundelegung eines
Großhandelspreises zu errechnen ist.
VI. 1. Den objektiven Tatbestand des Hauptdelikts des Höchst Pr G. sieht
das Gesetz in dem Überschreiten eines festgesetzten Höchstpreises. Der hier
vom Gesetz angewandte Terminus läßt es zu, Handlungen der mannigfachsten
Art unter ihn zu fassen. Das war auch der Zweck bei Wahl dieses Ausdrucks.
Mit Absicht sind Wendungen vermieden, die nötigen würden, das entscheidende
strafrechtliche Kriterium in einem bestimmten zivilrechtlichen Vorgang, etwa
einem Vertragsabschluß zu finden. Die Überschreitung tritt nicht erst unter
Mitwirkung des auf der Abnehmerseite Beteiligten dadurch ein, daß dieser
den geforderten Preis bewilligt oder tatsächlich bezahlt. Schon wer für Waren,
die er zum Kauf anbietet, höhere Preife fordert als nach § 1 des Höchst Pr G.
für diese Waren zulässig ist, macht sich einer Überschreitung des Gesetzes
schuldig.#1) Wenn auch das regelmäßige Geschäft, bei dem ein Uberschreiten
festgesetzter Höchstpreise in Frage kommt, der Kauf ist, so ist auch das nicht
Begriffserfordernis für eine Überschreitung von Höchstpreisen. Bei jedweder
Abgabe von Gegenständen kann sie in Frage kommen. Dementsprechend kann
es für die Verwirklichung des Delikts nicht darauf ankommen, ob vielleicht in
der Folgezeit infolge vertragswidrigen Verhaltens des einen Vertragsteiles
oder infolge sonstiger Umstände die Erfüllung des Vertrages, namentlich die
Zahlung des Preises, unterblieben ist. Wie so einseitig von seiten des Ver-
käufers der Tatbestand des Gesetzes verwirklicht werden kann, ist dies auch
von seiten des Käufers möglich.“)
2. Die Überschreitung von Höchstpreisen kann nicht nur dadurch begangen
werden, daß ausdrücklich für eine den Höchstpreisfestsetzungen unterliegende
Ware ein höherer als der festgesetzte Preis gefordert wird. Vielmehr wird
gerade häufig versucht werden, den Höchstpreis zu umgehen, z. B. dadurch,
daß ein geringeres als das Einheitsgewicht, auf das sich die Preisfestsetzung
bezieht, geliefert wird,"s) oder dadurch, daß ungewöhnliche Nebenvorteile aus-
bedungen werden. Solche Nebenvorteile kann sich der Verkäufer insbesondere
dadurch zu verschaffen suchen, daß er die Abgabe der verlangten Ware davon
abhängig macht, daß der Käufer noch eine andere von ihm nicht geforderte
Ware abnimmt.44) Auch in der Weise kann er ungerechtfertigte Nebenvorteile
suchen, daß er künstlich eine Extraqualität schafft und die zu verkaufende Ware
so von dem festgesetzten Höchstpreise zu eximieren sucht.S) Analog liegt der
4#u) S. Urteil des V. Senats vom 26. Januar 1915, Entsch. Bd. 49 S. 8.
32) Wegen seiner Verantwortlichkeit s. oben unter Vi A.
43) S. den Fall der Entsch., des IV. Senats vom 7. Mai 1915 in L3Z. 1915
S. 899.
*) S. Urteil des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 1. Juli 1916 in Bei-
blatt zum Bayer. Justizministerialblatt 1916 S. 252.
45) S. den Fall des Urteils vom I. Senat vom 14. Juli 1915 in JW. 1915
S. 1205 unter e — Recht 1915 Nr. 689, wo der Verkäufer sich eine besondere Ver-