Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Fall, daß ein der Hoöchstpreisfestsetzung unterliegendes Material, das zur 
Weiterverarbeitung dienen soll, nicht als dieses Material, sondern als ein vom 
Wortlaut des Höchst Pr G. nicht getroffener Gebrauchsgegenstand verkquft wird, 
obwohl er seinen ehemaligen Gebrauchszweck nicht mehr zu erfüllen vermag; 
es werden z. B. zum Einschmelzen bestimmte Metallstücke nicht als solche, 
sondern als Apparate verkauft, obwohl sie in Wirklichkeit gebrauchsunfähig 
und deshalb auch nicht mehr in Benutzung sind.“) Als eine verschleierte 
Höchstpreisüberschreitung ist auch der Fall zu beurteilen, daß ein einheit- 
licher Verkauf in mehrere Abschlüsse zerlegt wird, um so den Verkauf dem 
höheren Klein handelshöchstpreise zu unterstellen, was mit Rücksicht auf eine 
gesetzliche Umgrenzung des Quantums bei Geschäften im Kleinhandel nicht 
möglich wäre, wenn über das Gesamt quantum ein Abschluß getätigt 
würde.“") Schließlich kann er unzulässige Nebenvorteile auch dadurch er- 
  
gütung dafür zahlen ließ, daß er besonders große Kartoffelln lieserte. 
Das R . erblickte hierin mit der Vorinstanz eine Üüberschreitung der Höchstpreise; 
allerdings mit der unzutreffenden Begründung, daß der Käufer ohne besondere Ver- 
gütung beanspruchen könne, die guten und gesunden Speisekartoffeln von den diesen 
Anforderungen nicht entsprechenden zu scheiden. Die Pflicht zu einer besonderen 
Auslese liegt aber nach dem § 2 der Bekanntmachung vom 23. November 1914 
(RG#l. S. 483), in der die Höchstpreise für inländische Speisekartoffeln festgesetzt 
sind, dem Verkäufer sicherlich nicht ob, da als Höchstpreisgegenstand dort „gute, 
gesunde Speisekartosseln von 3,4 cm Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung“ 
bezeichnet worden sind, nicht aber „besonders große“ Kartoffeln. Es handelte sich 
danach nicht, wie das RG. annimmt, darum, die schlechte Ware abzusondern, sondern 
eine besonders gute Ware herauszusuchen. Also die künstliche Schaffung einer 
Extraqualität kam in Betracht. Sie muß für unbedingt unzulässig gehalten werden, 
will man nicht verschleierten Höchstpreisfestsetzungen Tor und Tür öffnen. Wegen 
eines ausnahmsweise beachtlichen Irrtums des Täters über die Zulässigkeit von 
Nebenvorteilen vgl. unten Kapitel 4 § 2 zu Anm. 36. 
1%) Der Zweck des Verkausfs, nämlich die Verwendung als Altmaterial ent- 
scheidet nicht allein über die Beachtlichkeit der Höchstpreise für Metalle. Zu Unrecht 
wird dies allerdings von einem Urteil des IV. Senats vom 29. September 1916, 
JW. 1916 S. 1485 Nr. 5, angenommen, während ein Urteil des V. Senats vom 
10. Oktober 1916, L Z. 1916 S. 1480, zwar auch von dieser Zweckbestimmung aus- 
geht, entscheidend aber doch nur sein läßt, ob der Gegenstand für seinen ursprüng- 
lichen Zweck nicht mehr benutzt wurde und abmontiert war. Daß neue Fabrikate 
aus Höchstpreismetallen nicht der Höchstpreisverordnung unterliegen, scheint mir 
durch die Fassung der Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle vom 31. Juli 
1916 (RG#l. S. 865) völlig klargestellt zu sein. Bei alten Fabrikaten muß aber 
die Unterscheidung im Sinne unserer obigen Ausführungen getroffen werden. Nicht 
nur aus begrifflichen Erwägungen! Wäre es doch in hohem Maße bedauerlich, 
wenn alte, noch einigermaßen gebrauchsfähige Apparate nur deshalb nicht der 
Kriegsmaterialfabrikation zugeführt werden könnten, weil der Wert der Apparate 
immer noch über den Metallhöchstpreis hinausgeht. 
7) Wegen der möglichen Berücksichtigung des gehandelten Quantums für die 
Abgrenzung des Großhandels vom Kleinhandel s. oben unter V2. Als Fall, in
	        
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