Full text: Kriegswucherstrafrecht.

39 
— — —„J — e— 
Denn dieser Stempelbetrag stellt eine nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes 
den Verkäufer treffende Abgabe dar. 
Ob die Abmachung, durch die unzulässige Nebenvorteile ausbedungen 
werden, im Rechtssinn Teil der Beredung ist, die sich auf die Lieferung 
des Höchstpreisgegenstandes bezieht, kann nicht unbedingt entscheidend sein. 
Auch in einem Vorteil, der dem Lieferanten durch eine mit dem Lieferungs- 
geschäft rechtlich nicht zusammenhängende Beredung eingeräumt ist, kann 
unter Umständen eine Hoöchstpreisüberschreitung gefunden werden: voraus- 
gesetzt, daß ein im wirtschaftlichen Sinne einheitlicher Zweck 
die Vereinbarung zusammenschließt. Deshalb wird z. B. eine von vornherein 
auf eine bestimmte Summe fixierte Gewinnbeteiligung, die sich der 
Materiallieferant von seinem weiterverarbeitenden Abnehmer einräumen läßt, 
in der Regel als eine verschleierte Höchstpreisüberschreitung anzusehen sein. 
Denn der Zweck einer so eingeräumten Gewinnbeteiligung ist die Steigerung 
des Nutzens, den der Lieferant aus der von ihm vollzogenen Veräußerung zu 
ziehen erstrebt. Der gesteigerte Nutzen wird ihm aber nur gewährt, damit er 
bei Lieferung der schwer beschaffbaren Ware gerade diesen Abnehmer be- 
liefert. Anders ist unter Umständen zu entscheiden, wenn ein zweifellos ernst ge- 
meintes meta-Geschäft vorliegt, d. h. ein Geschäft, bei dem die Beteiligung 
des Materiallieferanten prozentual nach dem Nutzen errechnet wird, den der 
Fabrikant durch die Verarbeitung der ihm gelieferten Materialien erzielt. 
Eine derartige Beredung mag wirtschaftlich durchaus gerechtfertigt sein in 
Fällen, in denen die Beschaffung eines bestimmten Materials, z. B. eines von 
der Kriegsindustrie sehr begehrten Metalls, vielleicht mit so außergewöhnlichen 
Schwierigkeiten und Unkosten verbunden ist — man denke z. B. an Aufkäufe 
von Apparaten, die zum Zweck der Metallverwertung zerschlagen werden —, 
daß der festgesetzte Höchstpreis nicht als ein entsprechendes Aquivalent an- 
gesehen werden kann. Entschließen sich hier die Parteien zum Abschluß einer 
sogenannten Gelegenheitsgesellschaft, in die der eine Teil seine Tätigkeit zur 
Beschaffung des Materials einbringt, der andere den ihm erteilten Heeres- 
auftrag sowie seine weiterverarbeitende Tätigkeit, so lönnen aus dem Hoöchst- 
Pr G. Bedenken nicht hergeleitet werden. Maßstab für die Ernstlichkeit einer 
so beredeten Gelegenheitsgesellschaft vermag unter Umständen eine Verein- 
barung zu sein, aus der sich ergibt, daß die Tätigkeit und die Machtbefugnisse 
des Materiallieferanten mit der Beschaffung dieses Materials nicht als ab- 
geschlossen anzusehen sind. 
In einer Entscheidung des I. Senats vom 1. Mai 1916 51) ist das ent- 
scheidende Kriterium für die Verschleierung einer Höchstpreisüberschreitung 
darin gesucht worden, ob der gewährte Sondervorteil unter den Begriff des 
„Preises“ gebracht werden kann. Nur bei einem im Rechtssinn einheit- 
lichen Vertragsabschluß könnte bei Zugrundelegung dieser Auffassung die 
Frage der Verschleierung einer Hoöchstpreisüberschreitung aufgeworfen 
  
51) Sächs Arch. 1916 S. 349.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.