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Denn dieser Stempelbetrag stellt eine nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes
den Verkäufer treffende Abgabe dar.
Ob die Abmachung, durch die unzulässige Nebenvorteile ausbedungen
werden, im Rechtssinn Teil der Beredung ist, die sich auf die Lieferung
des Höchstpreisgegenstandes bezieht, kann nicht unbedingt entscheidend sein.
Auch in einem Vorteil, der dem Lieferanten durch eine mit dem Lieferungs-
geschäft rechtlich nicht zusammenhängende Beredung eingeräumt ist, kann
unter Umständen eine Hoöchstpreisüberschreitung gefunden werden: voraus-
gesetzt, daß ein im wirtschaftlichen Sinne einheitlicher Zweck
die Vereinbarung zusammenschließt. Deshalb wird z. B. eine von vornherein
auf eine bestimmte Summe fixierte Gewinnbeteiligung, die sich der
Materiallieferant von seinem weiterverarbeitenden Abnehmer einräumen läßt,
in der Regel als eine verschleierte Höchstpreisüberschreitung anzusehen sein.
Denn der Zweck einer so eingeräumten Gewinnbeteiligung ist die Steigerung
des Nutzens, den der Lieferant aus der von ihm vollzogenen Veräußerung zu
ziehen erstrebt. Der gesteigerte Nutzen wird ihm aber nur gewährt, damit er
bei Lieferung der schwer beschaffbaren Ware gerade diesen Abnehmer be-
liefert. Anders ist unter Umständen zu entscheiden, wenn ein zweifellos ernst ge-
meintes meta-Geschäft vorliegt, d. h. ein Geschäft, bei dem die Beteiligung
des Materiallieferanten prozentual nach dem Nutzen errechnet wird, den der
Fabrikant durch die Verarbeitung der ihm gelieferten Materialien erzielt.
Eine derartige Beredung mag wirtschaftlich durchaus gerechtfertigt sein in
Fällen, in denen die Beschaffung eines bestimmten Materials, z. B. eines von
der Kriegsindustrie sehr begehrten Metalls, vielleicht mit so außergewöhnlichen
Schwierigkeiten und Unkosten verbunden ist — man denke z. B. an Aufkäufe
von Apparaten, die zum Zweck der Metallverwertung zerschlagen werden —,
daß der festgesetzte Höchstpreis nicht als ein entsprechendes Aquivalent an-
gesehen werden kann. Entschließen sich hier die Parteien zum Abschluß einer
sogenannten Gelegenheitsgesellschaft, in die der eine Teil seine Tätigkeit zur
Beschaffung des Materials einbringt, der andere den ihm erteilten Heeres-
auftrag sowie seine weiterverarbeitende Tätigkeit, so lönnen aus dem Hoöchst-
Pr G. Bedenken nicht hergeleitet werden. Maßstab für die Ernstlichkeit einer
so beredeten Gelegenheitsgesellschaft vermag unter Umständen eine Verein-
barung zu sein, aus der sich ergibt, daß die Tätigkeit und die Machtbefugnisse
des Materiallieferanten mit der Beschaffung dieses Materials nicht als ab-
geschlossen anzusehen sind.
In einer Entscheidung des I. Senats vom 1. Mai 1916 51) ist das ent-
scheidende Kriterium für die Verschleierung einer Höchstpreisüberschreitung
darin gesucht worden, ob der gewährte Sondervorteil unter den Begriff des
„Preises“ gebracht werden kann. Nur bei einem im Rechtssinn einheit-
lichen Vertragsabschluß könnte bei Zugrundelegung dieser Auffassung die
Frage der Verschleierung einer Hoöchstpreisüberschreitung aufgeworfen
51) Sächs Arch. 1916 S. 349.